Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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Markgrafen und einigen Unterzeichneten Edlen geschlichtet'). Häufiger wurden indeß begleichen Rechtsverhältnisse durch schiedsrichterliche Urtheile auseinander gesetzt').

2. Das Land« oder Vogteigcricht.

Das märkische Landgericht ist zunächst die Art und Weise, wie nach dem Lanbrechtr über solche Personen ge» richtet wurde, die weder dem Dasallenstande, noch einer städtischen Gemeinde angehörten. Hiezu zu rechnen sind alle Bewohner von Flecken oder Dörfern, welche für das Haus, was sie bewohnten, oder das Land, was sie bebauten, oder überhaupt von ihrem Nahrungszweige zu Zinsabgaben und Dienstleistungen verpflichtet warm, nur mit Ausnahme der. jenigen, welche bei persönlicher Unfreiheit Privatbesitzern an. gehörten, oder unter der Gerichtsbarkeit von Kirchen, Klö. stcrn oder Städtm standen. Für dir Rechtsangelegenheitrn dieser Landleute mußte es einen ordentlichen Bezirksrichter geben, der gewissermaßen die Stelle vertrat, welche die Grafen in dm Komitatm «innahmm.

DaS ursprüngliche Derhältniß der Markgrafen zur Mark ist zwar nicht anders zu denken, wie das eines Gra» fen zu seiner Grafschaft, und man müßte daher diesen Für» stm selbst dm Landrichter feiner Markgrafschaft nennen, welches auch die Aussage des Sachsenspiegels bestätigt, baß der Markgraf alle 6 Wschcn bas Gericht bei seiner Huld halte, und daß in diesem Gerichte Jedermann über dm Andern ein Urtheil finden könne, gleichviel ob er sthöppen» bar frei sey oder nicht*). Doch schon die alten Ausleger

1) Buchhol- Sflch. d. Churm. Br. Thl. IV. Urk. S. SS.

2) Bgl. S. 40V.

3) Oie mirexreue gisset Ir)» »ine» »elue» liuUcn orer »e» Zeilen, <lnr i-veUe nuu» orciel oucr äen »oöcrn. Sachsen» spiegel B.m.