desselben von einem Stadtschnlzen, ausdrücklich nnstl-r jullcx seil nävno.-,i,i8 genannt'). Daß es aber bas Landgericht war, worauf sich die richterliche Macht der Vögte bc^og, beweiset eine Urkunde vom Jahre 1275 zur größten Gewißheit, indem die Markgrafen darin untersagen, daß die Bewohner eines der Kirche zu Havelberg vereigneten Dorfes ferner gezwungen würden, vor dem markgräflichen Vogte im allgemeinen Landgerichte zu Havelberg zu erscheinen 2 ). Es waren also die einzelnen Vdg- teien der Mark Brandenburg im l3ten Jahrhunderte Land- Gcrichtsbezirke, und die Vögte die Landrichter.
Einschaltung.
Von dm Vogecibezirken.
Diese Gerichtssprcngcl kamen ungefähr den Kreisen gleich, worin heute die Mark Brandenburg zerfällt. Von den Vicegrafschaften unterschieden sie sich fast durch dieselben Kennzeichen, wie die unmittelbaren Reichsvogtcien, die im 12tcn Jahrhundert fast in allen Gegenden des iimem Deutschlandes Vorkommen, von den vom Reiche zu Lehn gegebenen Grafschaften. Denn die Ncichsvogteien waren im Grunde nichts als Grafschaften, nur mit dem Unterschiede, daß der Reichsvogt die gräfliche Verwaltung, und zwar im Namen des Kaisers, nicht zu eigenem Rechte führte. Er blieb daher ein bloßer Beamter, während der Graf seine Amtsgewalt zum Eigenthuine machte. Aus den Reichs« Vogteicn genoß der Kaiser oder König fortwährend d.e hergebrachten Gerichtscinküilfte, die in den Grafschaften dem Grafen überlasten blieben^).
t) Buchholtz a. a. O. S- 75.
2) Val. S. 18. Note.
Z) Dies war in Deutschland allgemein. In Ungarn war cS anders; woher Otto von Frei singe» in seiner Beschreibung von