A^erkigte Bestätigungsui-kunde erließ drin Kloster über alle seine Besitzungen die Vogteigcrechtigkeit und sämnitliche an» dere Rechte des Markgrafen '). Das von dem Grafen Heinrich von Gardelegen im Jahre 1188 gestiftete Kollegium von Domherrn zu Stendal/ erhielt von diesem das Dorf Garlipp, worauf sein Bruder/ der Markgraf Otto ll/ allen landesherrlichen Einkünften daraus entsagte/ der darnach im Jahre 1190 auf dieselben aus einer Anzahl von andern Dörfern für den Fall Verzicht leistete, daß das Stift solche erwerben würde; und in, Jahre 1209 bestätigt« der Markgraf Albrecht H der Kirche ihre Besitzung ge» und Recht« mit dein Hinzufügcn, kein markgraflicher Beamter dürfe in jenen eine Abgabe erheben, sondern, nach Heinrichs und Otto's Privilegien, erfreue sich das Stift für alle seine Besitzungen einer vollkommnen Immunität °). Diese erlangten so alle im IZten Jahrhunderte gegründeten Klöster gleich oder bald «rach ihrer Stiftung fast immer für ihre sämmtlichen Besitzungen. Doch wurden die Güter des Havelbergschen Kapitels, welche dieses oder der Bischof von den Markgrafen erhielt, weder vom Burg- noch vom Hecrdienst befreit »), und noch am Ende des IZten Jahr-f Hunderts waren einzelne derselben auch zur Entrichtung der bestimmten Bede an den Markgrafen verbunden §). Die Besitzungen des Domkapitels zu Brandenburg befreite Otto,! im Jahre 1184 von allen Diensten bis auf Burgdienst und Landwehr»). Otto H erweiterte diese Befreiung auf die Bede, Gerichtsbarkeit, Zölle und das Einlagerrecht»), verr
1) Bgk. Tbk. r. S. 113. 1t4.
2) Ugt. Tht. 1 . S. 124. 127. Note 2. .
3) Küster'S Thl. G.. 1Ü6. vgl.
cio Ootcl, et 3oc. 2 ^. 7.
y Bgl. S. 118. Note 6.
5) Gerckett's StiftShist. v. Br. S. 369, 379, Gcrcken a. a. O- S. 399.