Zeitschriftenband 
[Hauptbd.] (1872)
Entstehung
Seite
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99 Rüdersdorf und Umgegend

verwaltet, während diejenigen zu Berlin, Sonneburg, Petzow bei Potsdam, Lehnin, Brandenburg, Lenzen, Spandow, Oderberg und Altona bei Hamburg verpachtet waren. Vom Adel und den Städten, welche das Recht hatten, den für ihre Bauten nöthigen Kalk auf ihren Ziegeleien brennen zu lassen, musste nunmehr für jeden Prahm Kalk, der dazu gebraucht wurde, eine Abgabe(Recognition) bezahlt

werden. In den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts wurdedem

Fiscus das ausschliessliche Recht der Kalkstein-Gewinnung auf dem

Rüdersdorfer Lager von den lassithischen Bauern und Kossäthen zu Rüdersdorf streitig gemacht, indem dieselben dieses Recht für den än Zubehör des Bodens,

für die der Gemeinde im Ganzen gehörige Bauernheide aber pro rata

Umfang ihres Grundbesitzes ungetheilt als

ihrer Grundstücke in Anspruch nahmen, dem Fiscus dagegen die

Gewinnung des Kalksteins in der Bauernheide nur nach Verhältniss seines Grundbesitzes in der Gemarkung, welchen er durch Einziehung mehrerer im 30jährigen Kriege verwüsteter und herrenlos gewordener Jassithischer Bauernhöfe erworben hatte, gestatten wollten. Ueber diese Ansprüche entstanden zwischen der Gemeinde Rüdersdorf, sowie einem einzelnen Mitgliede derselben und dem Fiscus Rechtsstreitig­keiten, welche im Jahre 1829 zu Gunsten der Ersteren entschieden wurden. Im Wege des Vergleiches traten jedoch die Gemeinde­Mitglieder in Rüdersdorf durch Recess vom 7, December 1835 ihre desfallsigen Ansprüche gegen eine Abfindung in Land und Geld für den ganzen Umfang ihrer Ländereien, sowie auch in der Bauernheide ab. Auch mit. der Pfarre zu Rüdersdorf wurde rücksichtlich der Kalkstein-Gewinnung in dem derselben gehörigen Acker ein Vergleich am 23. Februar 1838 geschlossen. Ebenso entstanden zwischen dem Fiscus und der Gemeinde Berlin Differenzen über die Ausdehnung des Rechts zur Kalksteingewinnung von Seiten der letzteren, da die­selbe in Folge der Erwerbung des Lehnschulzenguts zu Rüdersdorf (1819), als Erbpächter zweier Pfarrhufen und aus anderen Rechts­titeln eine grössere Mitbetheiligung an der Kalkstein- Gewinnung beanspruchte. Die deshalb entstandenen Processe wurden durch einen 1855 geschlossenen Societäts- Vertrag beseitigt, wonach die Ausbeutung des Kalksteinlagers nunmehr auf gemeinschaftliche Rechnung erfolgt, der Fiscus von dem Reinertrage#, die Commune Berlin} erhält.