Heft 
(1927) 36
Seite
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Nachrichten finden sich in dem Amts- Erb- Register vom Jahre 1589, in welchem es heißt: ,, Kohlhasenbrück oder Theerofen gehört zum Churf. Amte Potsdam mit aller Gerechtigkeit und entrichtet der Theer­brenner alhier dem Churf. Amte jährlich 30 Th. Ueberdies hat derselbe Amts- Bier schänken und holen müssen, jetzt aber nimmt er solches aus der Stadt, und wird unter die Schänkkrüge mitgerechnet."

Dieser Vermerk ergibt zugleich ,,, daß der Zins aus der Forstrech­nung übertragen ist. Diese ist aber so wenig als der Contract von 1716 mehr vorhanden, und jene Notiz ist offenbar nicht geeignet, um auf Grund derselben die Natur einer Gewerbe- Abgabe annehmen zu können. .... es ergibt sich unzweifelhaft, daß der Zapfenzins hier nicht die Natur einer Gemeindeabgabe haben kann, indem sonst für den Acker- und Wiesen- Besitz gar kein Zins entrichtet werden würde. Daß aber die Abgabe von 8 Th. für den Land- und Wiesen- Besitz nicht überspannt, vielmehr... leicht erschwinglich ist, kann keinen Bedenken unterliegen. Hierzu kommt, daß die Abgabe im Hypothekenbuch eingetragen steht, und also als Grundabgabe von jedem Erwerber entrichtet werden muß." Es wäre nun sehr wichtig, in das angeführte Amtserbregister von 1589 einen Einblick zu gewinnen, das der Bescheid gebenden Behörde nach deren Ausführungen vorgelegen haben muß. Es bleibt demnach noch übrig, nach dem Verbleib dieses Registers zu forschen.

Indessen läßt Simon nicht nach, um sein vermeintliches Recht zu

kämpfen.

Nachdem noch die auf Simons Besitz ruhende Fischpacht von 15 Sgr. durch eine Einzahlung von seiner Seite in Höhe von 12 Th. 15 Sgr. an die Regierung zu Potsdam abgegolten worden ist, bittet Simon unterm 18. 5. 43 auch um Löschung des Zinses von 8 Th. für die Schank­gerechtigkeit.

Daraufhin beraumt das Kgl. Rentamt zu Potsdam einen Termin auf den 12. 11. 45 an zur Feststellung der Krug- und Schankgerechtigkeit ( unterm 3. 11. 45). Wie der Termin ausgegangen ist, erfahren wir nicht. Auf eine weitere Eingabe aber wird entschieden, daß das Krug- und Schankrecht durch die Allgem. Gewerbe- Ordnung v. 17. 1. 46 nicht auf­gehoben worden ist, eine solche Aufhebung vielmehr nur in Betreff des Rechtes der Schankstelle, jemand zu zwingen, seine Getränke aus der­selben zu entnehmen, erfolgt ist.

Endlich aber findet das Begehren Simons nach so langem Kampfe Gehör. Durch Urteil des Königl. Kreisgerichts zu Potsdam vom 29. 11. 51 werden die auf dem Kruggut ruhenden Lasten: 8 Th. Zapfenzins, 3 Th. Weidegeld und 2 Th. Gartenzins abgelöst und im Hypothekenbuch ge­löscht. Damit ist der lange Streit mit der Behörde im Sinne Simons ent­schieden.

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Die Erbauung der Berlin- Potsdamer Eisenbahn im Jahre 1838, bei der die Bäke die oben gekennzeichnete erste Ablenkung erfuhr, spielt hinein in die Grundbesitzverhältnisse von Kohlhasenbrück und dem da.