Heft 
(1917) 25
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Falkenberg in der Mark.

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Erbregistei vom Jahre 1611. Soweit sie in das reine Gebiet der Fischerei fallen, sind solche schon im vorhergehenden Abschnitt mitgeteilt worden.

Die 25 Fischer, sagt das Erbregister, habenHaus, Land, Fischerei und Wiesen, und geben 8 Groschen 4 Pfennig Pflege, 2 Hühner, 2 Gänse, 8 Gr. Wiesenzins für 2 Haufen in den Steinruten, sowie den Zehnten, das 6. Hoiken und den 10. Schwarm Bienen. Dazu gehörte auch der sogenannte Kälberzehnt, d. h. jedes 10. Kalb, welches einem Besitzer im Dorfe ge­boren wurde, mußte, sobald es 6 Wochen alt war, an die Herrschaft nach Cocthcn abgeliefert werden.

Um eine Kontrolle ausüben zu können, hatte jeder Besitzer einen sogen. Kerbstock, einen gleichen besaß das Rittergut. Sobald nun ein Kalb ge­boren war, mußte es auf dem Gut angemeldet werden. Der die Anmeldung Entgegennchmcnde schnitzte nun jedesmal einen Kerb sowohl in den herr­schaftlichen als den ihm vorgezeigten Bcsitzerkerbstock. Das war damals die Buchführung. Bei jedem 10. Kerbschnitt mußte also das Kalb mitgebracht bezw. nach 6 Wochen nachgcliefert werden.

Hier und da verpachtete auch das Rittergut diese Gerechtsame und er­zielte damit schöne Einnahmen.

Es liegt noch eine Verordnung Carl von Jenas (Cocthcn) aus dem Jahre 1809 (die Verpflichtung hörte 1828 auf) vor, in welcher er folgendes fest­setzt: Wer von den Fischern [in Falkcnberg] nicht binnen 24 Stunden, wo seine Kuh gekalbt, davon Anzeige gemacht hat, muß ohne alle und jede, Entschuldigung, 5 Taler Strafe geben. Die Anzeige geschieht jedesmal bei dem Jäger Pahl (der in Falkenberg wohnte und eine Kontrolliste führte) und zugleich hier auf dem Hofe bei dem Wirtschaftsinspektor, wo zugleich der Anzeiger seinen Kerbstock mit hierher bringt, damit dais angezeigte Kalb hier auf beide Kerbstücke eingeschnitten werden kann.

Bei den Diensten, welche die Falkenberger nach Coethen zu leisten hatten, fehlten auch die sogen. Handdienste nicht. Das Erbregister sagt darüber:Wöchentlich zwei Tage Mannsdienste und Frauensdienste wie es geboten wird. Dafür wurden die Untertanen von Michaelis bis Viti ge­speist. Jeder bekam zwei Mahlzeiten: 2 Kulcn Brot und Zugemüse, oder 2 einen Häring oder Käse,was und wie mansTat. Von Viti bis Michaeli erhielten sie im Deputat: 2 Scheffel Roggen, 1 Pfund Butter, 1 Mandel halb Kuh- halb Schafkäse, sowie 9 Groschen Fischgeld. Wenn sie das Hammclflics räumen, bekommen sie eine Tonne Bier. Wenn sie Gras mähen, und sind 24 beisammen, bekommen sie alle Tage eine Tonne Bier. So haben sie auch frei, das Rajj holz aus den Bergen zu holen. Die Herr- Schaft hat neben dem Gesinde freie Ausrichtungen und endlichjeder Unter­tan spinnt der Herrschaft auf Martini 8 Tanspel Garn. Beim Grasmähen hatte auch der Schulze anwesend zu sein, sonst war ervon anderen Diensten frei nach der Obrigkeit Belieben. Sogar für die Aussteuer des