Heft 
(1917) 25
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Falkenberg- in der Mark.

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Rechte, welche der Gutsherr glaubte geltend machen zu können, waren ohne besonderes Zutun von irgendeiner Seite im Laufe der Jahre von selbst ver­schwunden. Man kann es daher wohl verständlich finden, wenn die Herr­schaft diesem abflauenden Zustande durch eine neue Festlegung aller Ge­rechtsame in beiderseitigem Interesse begegnen wollte. Hinsichtlich Falken­bergs kam aber noch der besondere Umstand hinzu, daß durch die Urbar­machung des Oderbruchsder Nahrungsstand der Besitzer der 25 Fischer­güter dahin verändert war, daß ihr Hauptgewerbe jetzt Ackerbau und Viehzucht waren. Der Vichstand, der 1735 sich auf 94 Kühe, 9 Stück Jungvieh. 32 Ochsen und 23 Pferde belief war auf über das Doppelte ge­wachsen. Diegewonnene Bruchfeldmark nach Separation des herrschaft­lichen Anteils wurde den 25 Fischergütern als unabtrennliches Pertinenz (Zubehör) in einzelnen Kaveln eigentümlich beigelegt, und teils gütlich, teils durch Richterspruch das Untertänigkeits-, Dienst- und Abgabenverhältnis ihrer Besitzer zur Herrschaft modifiziert und näher festgesetzt. Was von nun ab d. h. von 1804 an - gegenseitige Pflicht und Schuldigkeit blieb, » wurde in den jedem einzelnen Besitzer erteilten Hofbriefen niedergelegt. Die Herrschaft behielt die Polizei- und Gerichtsobrigkeit (Patrimonialgericht), ins­besondere auch die Bestallung der Dorfgerichte und des Schulzen, sowie als Kirchen- und Schulpatron die Vokation und Bestallung des Predigers, der Kirchenvorsteher, Küster und Schulhalter. Das nunmehrige Fischergut be­stand aus 80 Morgen Land und war wie folgt eingeteilt (als Musterbeispiel nehmen wir die Wirtschaft des Peter Wurl): Haus-, Hof- und Garten­stelle 3 Morgen 63 Quadratruten, Wiesen im 1. Schlage, die großen Kaveln genannt, 18 Morgen 67 Quadratruten; im 2. Schlage, die Querkaveln ge­nannt, 1 Morgen 120 Quadratruten; im 3. Schlage, die Gartenkaveln ge­nannt, 2 Morgen 13 Quadratruten; im 4. Schlage, der Rochowbusch ge­nannt, 11 Morgen 158 Quadratruten; im 5. Schlage, der Türgarten genannt,

9 Morgen 119 Quadratruten; einen Anteil am Rohrhorste 3 Morgen und einen Anteil an der Hütung von 30 Morgen, zusammen 80 Morgen.

Außerdem waren folgende Nutzungen mit dem Gute verbunden; Die gemeinschaftliche Fischereigerechtigkeit mit den übrigen Fischern in den Falkenberger Gewässern, freies Raff- und Leseholz in der herrschaftlichen Forst, bei Ueberschwemmung des eigenen Landes konnte das Vieh zur Gräsung in die herrschaftliche Forst getrieben werden, zum Bau sowie zur Reparatur auf der gemeinschaftlichen Flur gab die Herrschaft das Bauholz, auf Johannis erhielt jeder Besitzer von der Gutsherrschaft 1 Scheffel Roggen. Dagegen blieb die Dienstverpflichtung: Wöchentlich mußte der Besitzer einen Tag Manns- oder Frauenhanddienst auf dem Gute Coethen leisten, wozu und wohin derselbe innerhalb der Gutsgrenzen geschickt wurde. Der Dienst wird am Abend vorher angesagt.Mit Sonnenaufgang geht der Hofgänger von Hause ab und wird mit Sonnenuntergang entlassen. Im Sommer werden ihm 2, in der übrigen Jahreszeit nur 1 Mittagstunde und