Heft 
(1917) 25
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Falkenbevg in dev Mark.

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Die Braunkohlengruben sind eingegangen, wie eine frühere Anlage, von der noch der Hammerfließ seinen Namen trägt, dem um 1584 eröffneten Eisenhammer, der das in der Gegend viel vorkommende Raseneisenerz verarbeitete. Ueber Betrieb und Dauer des Werkes ist nichts überliefert.

Uralt ist auch die erste Mühlenanlage. Aus einer interessanten Ent­scheidung des Kurfürsten Johann Cicero aus dem Jahre 1489 können wir entnehmen, wo die erste Falkenberger Mühle gelegen hat, nämlich ,,nächst unter dem Dorfe Coethcn. Da sie aber inkurz vergangenen Jahren abgebrannt, wurde sichinabwärts gegen Falkenberg wieder aufgebaut, d. h. dort, wo heute noch die Mühle gelegen ist. Interessant ist übrigens,, daß der jetzige Weg von Falkenberg nach Coethen schon damals als ein öffentlicher bezeichnet wurde, auf dem jedermannauf und ab zu ziehn, zu wandern, zu fahren und zu reiten, frei sei und bleiben soll. Das Erb­register von 1611 sagt:Christian Wilcke hat das Mühlenland nebst einen anderen Ort, Land, Wiesen und Garten und giebt 8 Gr. 4 Pf. Pflege,.

7 Hühner, 2 Gänse, den Zehnten und 1 Gulden Giebelschoß, muß die Woche 3 Tage Spann- und außerdem die gewöhnlichen Handdienste tun.

Nach dem Erbpachtskontrakt des Müllers von 1756 waren Coethen, Dannen­berg und Falkenberg zwangsmahlpflichtig, während die Broichsdorfer auf der 1802 am Wege nach Freienwalde angelegtenroten Mühle ihr Korn mahlen lassen mußten. >' !

Der alte Falkenberger Krug.

Die Dorfkrüge sind so alt wie die Dörfer selber. Der Erbauer oder Einrichter des Dorfes stiftete vor allen Dingen einen Dorfkrug, sofern die Größe der neu gegründeten Ortschaft die Gewähr bot, daß der Gasthof be­stehen konnte. In der Regel wurde einem Kossäten das Krugrecht über­tragen. Je nach der Art der Krugeinrichtung, der Bierproduktion denn ursprünglich braute jeder Krug sein eigen Bier und des Bierabsatzes waren auch die Abgaben bemessen, die meistens in die Tasche des Dorf­schulzen, seltener in die landesherrliche Kasse, flössen. Bestanden die Ab­gaben nicht in Geld, so mußten Naturalien an den Krugrechtsvergeber ge­liefert werden. Sie bestanden vorwiegend in Getreidelieferungen, aber auch in Hühner-, Pfeffer- und Wachsabgaben. Der Krüger war auch zur Liefe­rung von Kofe ph. sogen, dünnem Bier oder von Seihe bezw. Träbern zur / X V iehfiitterung verpflichtet. Endlich hatte der Schulze noch den sogen. Za ppe n- X 21 ns zu fordern, d. h. von der Menge des Verbrauchs eine gewisse Geld- atgabe, die je nach den Umständen auch in Bier abgetragen wurde. Manche Krüge waren außerdem noch zur Bierzi ese, einer Staatsbiersteuer, ver- X.

pflichtet. Mit dem Aufblühen der märlaschen Städte und der Erweiterung ihrer Macht kam auch für die alten Braukrüge eine andere Zeit. Die ver­brieften Rechte des Schulzen durften zwar nicht angetastet werden, aber, aus dem Braukrug wurde doch mit den Jahren ein Schenkkrug. Die Dorf-

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