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prinnti, Riedel aber Lecniti und Coperniti. Uebrigens ist auch Gercken schon von Wohlbrück¹) das Zeugnis ausgestellt worden, daß er einen sehr getreuen Abdruck der Urkunde geliefert habe.
Von allergrößter Wichtigkeit für die uns beschäftigende Frage aber ist eine andere Urkunde, mit der uns Riedel2) bekannt macht und die die oben erwähnte Behauptung des scharfsinnigen Wohlbrück, daß nämlich die Grenzbestimmung der deutschen Urkunde von 1336 eine wenig sorgfältige Uebertragung aus einer älteren lateinischen Urkunde sei, aufs schlagendste erhärtet. Diese Urkunde, in der Boleslaw, Herzog von Schlesien und Polen, bekundet, sich mit Wilbrand, dem Erzbischofe zu Magdeburg, über die Teilung des Schlosses und Landes Lebus und über das Lehns- Verhältnis desselben am 20. April 1249 verglichen zu haben, ist in der Tat jener lateinische Urtext, auf den Wohlbrück hingewiesen hatte, ist die Quelle der Urkunde von 1336.
Die entsprechende Stelle dieser lateinischen Urkunde von 1249 lautet: Ex ista parte odere incipiunt in Konothope usque ad lacum altiorem Powodeicers, post hec inter Corasno et Splawe, Deinde trebule et per viam, que ducit de Gubyn usque lypa. Dehinc ad ubique in Osdra, de Osdra Spreua fluvius per medium usque in prelauki. Item ubique in Lecnici. Item ubique in Köp nu ci. Item per Stobrauam fluvium usque in Odrizam...
Wie wir aus einem Vergleiche dieser Stelle mit derjenigen in der Urkunde von 1336 ersehen, ist die Schreibung der geographischen Namen zum Teil wesentlich verschieden: Powodeicers- Powodtitus, SplaweSpreawe, Osdra- Osora, Lecnici- Letinti, Köpnuci- Coprinnti.
Sehen wir nun zu, wie die neueren Forscher unter Verwertung dieser wichtigen Urkunde, die freilich für die Erklärung und Bestimmung der slawischen Namen wenig belangreich ist, die Frage der Grenzbestimmung zu lösen versuchen.
In der 1890 veröffentlichten lichtvollen Arbeit von Breitenbach über die ältere Geschichte des Landes Lebus³) wird natürlich auch der Urkunde von 1249 gedacht und in einer deutschen Uebersetzung derselben die Grenze verfolgt, wobei auch die Sprengelgrenzen des ehemaligen Bistums Lebus zur Bestimmung der Landesgrenzen mit herangezogen und die älteren Arbeiten von Wohlbrück, Ledebur und Berghaus berücksichtigt werden. Die Grenzbestimmungsversuche von Worbs und Gallus scheint Breitenbach nicht gekannt zu haben, was besonders für Worbs um so auffälliger erscheint, als dessen Arbeit mit derjenigen Ledeburs, durch die sie doch eigentlich angeregt ist, aufs innigste zusammenhängt, und zumal auch Berghaus ihrer gedacht hat.- Für Konothope weist Breitenbach außer der Kontop- Mühle auch noch den Bach Kontoppe nach, an dem jetzt die Grenze des Sternberger Kreises entlang läuft, und wenn er auch die Annahme, die man aufgestellt hatte, um den Widerspruch zwischen der Urkunde einerseits, die Konothope auf das linke Oderufer verlegt, und der tatsächlichen Lage der Kontop- Mühle auf dem rechten Ufer andererseits zu beseitigen-die Annahme nämlich, daß die Oder hier früher einen anderen Lauf gehabt habe, in die Vermutung einschränkt, daß hier früher ein Arm der Oder bestanden haben könne, eine Vermutung, der die Beschaffenheit der Oertlichkeit durchaus günstig ist, so vermag doch auch er diesen Zwiespalt nicht zu überbrücken. Daß 1) Gesch. d. ehem Bistums Lebus. I, 36.
2) Cod. dipl. Brandenb. A. XXIV, 336.
3) Breitenbach, Das Land Lebus unter den Piasten. S. 93 ff.