Heft 
(1907) 15
Seite
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Wegener, Das Kloster Gottesslndt in Oderberg.

neuen Gottesstadt (civitas dei) genannten Kloster, welches früher den slavischen Namen Barsdin führte, hundert Hufen mit allem Recht in ihrem zusammenhängenden Grenzgraben, in den Weiden, in den Wiesen, in den Wäldern, in den Fischereien, in den Jagden und in allen übrigen, auch in Zukunft etwa dem eben genannten Kloster zukommenden Nutz­werten mit den besten Wünschen zugeeignet und als ersten Propst den Dietrich mit seinen nach der Regel Gott dienenden Brüdern dort ein­gesetzt und geweiht, damit so durch das eben genannte Kloster die Grenzen unseres Gebietes und Bistums unverletzt festgestellt werden. Damit nun diese unsere Schenkung eine gütige und unverletzliche Rechts­kraft behält und im Lauf der Jahre nicht von Neidern schädliches Gift mit Schlangenzahn hierüber gespritzt wird, haben wir das vorliegende Schriftstück den vorher genannten Brüdern zum Zeugnis mit dem Siegel unserer Amtsvollmacht vollziehen lassen und für dessen dauernde Er­haltung Sorge getragen. Zeugen für diese Sache sind fromme Männer vom geistlichen Stand und Laien aus der Gesellschaft. Die von uns geschenkten hundert Hufen aber liegen in dem Land des slavisch Liepe genannten Ortes. Zeugen für diese Sache sind der Abt Otto von Beibuck (Kloster bei Treptow an der Rega), die Domherren Heinrich und Hugo in Kammin, der Bruder Kanut in Kolbatz (Kloster in der Nähe des Madiisee in Pommern), der Notar Wilhelm, der Kaplan Bertram, die Ritter Walter und Hermann in Oderberg und noch mehrere andere Männer. Verhandelt ist dieses im Jahr 1233 nach der Geburt des Herrn, im 15. Jahr unserer bischöflichen Kirchenleitung.

Außer dieser Schenkung erhielt das Kloster Gottesstadt 1233 auch die Bestätigung des Papstes Gregor IX. mit folgendem Wortlaut:Bischof Gregor, der Diener der Diener Gottes, wünscht den lieben Söhnen, dem Propst und den Brüdern des Klosters der heiligen Maria, welches Gottesstadt genannt wird, vom Prämonstratenserorden der Kamminer Diözese, Seelenheil und erteilt ihnen den päpstlichen Segen. Da man an uns die Bitte gerichtet hat, daß wir dasjenige, was recht und ehren­voll ist, wie die Billigkeit im Leben und die regelrechte Ordnung es er­fordert, sorgsam kraft unseres Amtes zur gehörigen gesetzmäßigen Aus­führung bringen, so sind wir euren rechtmäßigen Anträgen, im Herrn geliebte Söhne, gern und willig nachgekommen und haben euch persönlich und das Kloster, in welchem ihr eure gottesdienstlichen Handlungen verrichtet, mit allen Gütern, welche es gegenwärtig gesetzmäßig besitzt oder in Zukunft in rechtmäßiger Weise mit Hilfe des Herrn erhalten sollte, in des seligen Petrus und in unseren Schutz genommen. Besonders aber bestätigen wir euch und durch euch demselben Kloster mit der päpstlichen Machtvollkommenheit und sichern euch durch den väterlichen Schutz des vorliegenden Schriftstücks zu den Zehnt und die Besitzungen von dem Dorf Barsdin, die Ziegeninsel (bei Pehlitz) und ebenso die