Heft 
(1907) 15
Seite
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Friedei, Zur Baugescliichte des Pariser Platzes in Berlin.

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Zur Baugeschichte des Pariser Platzes in Berlin.

von E. Friedei.

Zum Schutz des Brandenburger Tores gegen Einengung und Über- ragung durch die anstoßenden Häuser hat das K. Polizeipräsidium am 7. August 1903 eine Verordnung nachstehenden Inhalts erlassen.

«. § b Die von der Nord- und Südseite des Pariser Platzes, sowie die an der Westseite des Pariser Platzes bezw. der Königgrätzer- und Sommer-Straße belegenen Grundstücke werden folgenden besonderen Baubeschränkungen unterworfen:

Die Fronthöhe der Gebäude (§ 3 der Baupolizei-Ordnung vom 15. August 1897) darf

a) an der Westseite des Pariser Platzes bezw. der Königgrätzer- und Sommer-Straße das Maß von 16,5 Metern,

b) an der Nord- und Südseite des Pariser Platzes das Maß von 20 Metern nicht übersteigen.

In dem Antrag des Pol.-Präsidiums vom 1. Juli 1903 an den Magistrat wegen Zustimmung zu jener Verfügung heißt es, bei den jetzigen Höhen der fragl. Gebäude erscheine eine ausreichende Zuführung frischer Duft aus dem Tiergarten und von dem Königsplatze her nach der Straße Unter den Linden und den angrenzenden Straßenzügen bezw. Plätzen gesichert. Dies würde aber nicht mehr zutrelfen, wenn in Zu­kunft an Stelle der jetzigen Gebäude Neubauten mit erheblich größerer Höhe errichtet werden sollen. Es liege daher im allgemeinen sanitätspolizeilichen Interesse, daß die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse auch für die Zukunft gesichert bleiben.

Diese Polizei-Verordnung hat bekanntlich nicht verhindern können, daß das früher Redernsche Palais, ein Bau Schinkels, Unter den Linden 1, jetzt dem Kaufmann Adlon gehörig, anstoßend an das fiskalische Grund­stück Pariser Platz 4, vollständig niedergebrochen wurde.

Für den Schutz aus Gründen kunstgeschichtlicher Beziehungen wird man diese Polizei-Verordnung leider nicht ohne weiteres ausnutzen können. Dies sei betont, weil beispielsweise die Polizei-Verwaltung von Görlitz in löblichster Absicht einen sehr weitgehenden Stadtbildsschutz plant, ein Vorhaben, das für alle preußischen Städte von größtem Interesse erscheint. Die Polizei daselbst beabsichtigt nämlich eine Ver­ordnung zur Erhaltung geschichtlich, kunstgeschichtlich oder künstlerisch bedeutungsvoller Einzelbauten und Gesamtstraßenbilder, namentlich der Altstadt von Görlitz, zu erlassen und in dieser Verordnung besondere Anforderungen, Baubeschränkungen und Bedingungen aufzuerlegen, um die alten Baudenkmäler in ihrem Bestände zu schützen und vor einer