Friedei, Zur Baugeschichte des Pariser Platzes in Berlin.
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Sieben Fass und das zweite welches in der Fronte Acht Ruthen vier Fuss und in der Tiefe drei Ruthen ein Fuss sechs Zoll in sich hält, ganz frei, erb- und eigenthümlich wirklich cediret, geschenkt und übergeben. Wir thun solches auch hiermit und Kraft dieses dergestalt und also, dass vorgemeldeter Friedrich Ludwig Graf von Wartensleben sothane zn seinen Häusern ihm allergnädigst geschenkten Plätze ganz frei erb- und eigenthümlich besitzen, auf seins Erben und Erbnehmertranferiren, auch die allerdings uneingeschränkte völlige Macht und Gewalt haben soll, darüber als seinem wahren Eigenthum auf alle Art und Weise zu disponiren.
Immassen Wir für uns und unsere Nachkommen an der Krone und Chur Uns alles Anspruchs an dieselben und deren darauf ei’baueten Häusern jetzt und zu ewigen Zeiten auf das feierlichste hierdurch begeben, ihm dem Graf Friedrich Ludwig von Wartensleben auch hierdurch Unser Königliches Wort und Versicherung geben, dass Wir ihm bei solchen allergnädigst geschenkten Plätzen zu allen Zeiten kräftigst schützen und durch Unsern fiscum gegen jedermanns An- und Zuspruch in- und aussergerichtlich vertreten lassen wollen.
Wir deklariren auch über die mehrgemeldete Plätze und die darauf erbauete Häuser in Compensation des kostbaren Baues von allen jetzigen und künftigen Bürgerlichen Beschwerden von Kosten frei und exemt; befehlen dannenhero Unserm Officio fisci, Magistrat und Gerichten hiesiger Unserer Residenzien, auch sonst jedermänniglich hierdurch in Gnaden sich nach solcher Unserer allerhöchsten eigentlichen Willens Meinung überall aller- unlerthänigst zu achten, insonderheit Unserm officio fisci mehrgemeldeten Graf Friedrich Ludwig von Wartensleben auch dessen Erben und Erbnehmern oder die sonst causam von ihm haben, bei dem Besitz gedachter Plätze nud Häuser auch aller hierin ihm zugesagten und verliehenen Gerechtigkeiten, Freiheiten und Immunitäten gegen jedermanns Anspruch auf blosse ausser- gerichtliche Dennnciation in Unserm allerhöchsten Namen zu vertreten.*) Dessen allen zu desto mehrere Urkund und Bekräftigung haben wir diese Verschreibung höchst eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen:
So geschehen und gegeben zu Berlin den 12. February 1737.
(L. S.) Friedrich Wilhelm
v. Grumbkow. v. Happe.
Verschreibung für den Graf Friedrich Ludwig von Wartensleben über seine zwei neue Häuser auf der Dorotheenstadt und die ihm dazu cedirte und angewiesene Plätze.
Aus dieser wohl verklausulierten Verfügungs-BefugDis erhellt, daß eine Beschränkung eines bloßen Umbaues nicht polizeiliclierseits begründet werden konnte, um so mehr als die betreffenden Häuser bereits inzwischen baulich sehr wesentlich verändert worden sind. Die Polizei-Verordnung konnte sich daher nur auf ungeeignetes Höherbauen erstrecken.
*) Pariser Platz Nr. 1 gehört z. Z. dem' Kaufmann G. Sponholz, Nr. 2 dem Fürsten G. Blücher von Wahlstatt.