Heft 
(1907) 15
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8. 3. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

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von uns angegriffenen Ausdruck eines Forstmanns als ungerecht und häßlich empfinden.

Wenn dieser Herr mich fragte, wen ich symbolisch und trave­stierend gesprochen für das schädlichste Wald-Insekt halte, so würde ich auf Grund einer vieljährigen Erfahrung als Forstrichter und als Naturkenner und als Heimatsfreund sagen: den Förster. Der Förster mag ja für seine spezielle Forst seine Schuldigkeit nach den her­kömmlichen Anschauungen der Forstwissenschaft und nach seinen Dienst­vorschriften erfüllen, aber Wald und Forst sind himmelweit ver­schiedene Dinge und von dem möglichst (unberührt) dem Volk zu er­haltenden deutschen Walde wollen die meisten Forstleute nichts wissen. Sie treiben erbarmungslos ganze große alte Waldbestände ab, sie sind Feinde der prächtigen Solitärbäume, weil sie nichts einbringen, sie ver­wüsten mit ihren Forstkulturen den heimischen Waldboden, wie) dies unser Mitglied Conwentz schon längst nachgewiesen, und rotten damit gleichzeitig die heimische Wald-Flora und zum Teil auch Fauna systematisch der Art aus, daß Waldschonreviere dem Forstmann ge­wissermaßen zum Trotze errichtet werden müssen, um dem deutschen Volke eine Ahnung vom deutschen Walde zu erhalten.

Bei ihrem vandalischen Vorgehen gegen den Wald pflegen sich die Forstbeamten darauf zu stützen, und damit auszureden, daß sie ange­wiesen seien, aus dem Forst den größtmöglichen Ertrag herauszu­schlagen. Kurzum es sind wie beim Verwüsten der alten Denkmäler, der Burgwälle, der Hünengräber, der mittelalterlichen Burgen, der alten städtischen erhaltungswürdigen Bauten lediglich die leidigen Finanz­spekulationen, welche die überkommene Natur und Kultur oft in ihren interessantesten und erhaltungswürdigsten Denkwörtern, schonungslos zu vernichten drohen.

VI. Gesetzentwurf gegen die Verunstaltung von Straßen und Plätzen in geschlossenen Ortschaften. Der von mir bereits in früherer Sitzung skizzierte dem Preußischen Herrenhause am 24. März dieses Jahres vorgelegte Entwurf lautet § 1: Für eine geschlossene Ortschaft kann durch Ortsstatut festgesetzt werden, daß Bauausführungen, welche die Strassen und Plätze verunstalten, nicht vorgenommen werden dürfen. Insbesondere können an Straßen und Plätzen von hervorragend geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung Bauten und bauliche Veränderungen verboten werden, sofern durch sie die Eigenart des Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Durch die auf Grund des Ortsstatuts aufgegebenen Änderungen des Bauentwurfs dürfen die Kosten der Ausführung nicht wesentlich vermehrt werden. § 2: Bei der Auf­stellung des Entwurfes für das Ortsstatut hat der Gemeindevorstand Sachverständige zu hören. Das Ortsstatut bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses. Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöne-

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