Heft 
(1910) 18
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16. (5. ordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres.

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denden Zeitungen städtisch sind und die kleinen ländlichen Organe keine weit reichende Leserschaft haben.

Dann die Städteordnung vom 18. November 1808 selbst, welcher u. M. Herr Stadtarchivar Dr. Clauswitz die heut ausliegende vorzüg­liche Festschrift im Aufträge der Städtischen Behörden Berlins ge­widmet hat.

Indem ich auf den Iuhalt dieser wissenschaftlichen Publikation ver­weise, möchte ich noch auf einige Tatsachen und Schlagworte, die der Einführung vorhergingen, aufmerksam machen, wobei ich bemerke, daß die jetzt geltende Städteordnung zwar nicht im eigentlichen Prinzip der Selbstverwaltung, wohl aber in manchen beachtenswerten Einzelheiten von der Steinschen Städteordnung abweicht.

So wurde der Grundsatz, daß die kommunale Tätigkeit der Bürger eine ehrenamtliche sein solle, von Stein auf die äußerste Spitze getrieben: Ausgezeichnete Männer müssen die Posten aus Liebe zum allgemeinen Besten selbst suchen. Selbst die Bürgermeister könnten, wenn es nicht anders ginge, zu ihrem Lebensunterhalt Gewerbe treiben.

Ein sehr großes Verdienst um die Städteordnung hat der Königs­berger Stadtrat und Polizeidirektor Frey; er hat zwar nur für Königs­berg i. Pr. eine Städteordnung verlangt, damit aber den Anstoß zu ihrer Verallgemeinerung gegeben. Die Einleitung zu seinem Entwurf beginnt mit den denkwürdigen Worten:Zutrauen veredelt den Menschen, ewige Vormundschaft hemmt sein Reifen.

Hieran klingt auch die Ansprache, welche unser Kaiser am Son­nabend den 21. d. M. im Berliner Rathause gehalten.

Am 28. August 1808 antwortete Frey dem Minister von Schroetter: Wenn Erweckung und Veredelung des Bürgersinns erreicht werden soll, dann muß das Bürgerrecht als ein Inbegriff von Befugnissen erscheinen, deren Erlangung bei allen Lasten doch wünschenswert sein muß.

Die von Stein entworfene Kabinettsorder von Königsberg 25. Juli 1808 an Schroetter ist die Ursache des Zustandekommens der Städte­ordnung. Die genehmigende Kabiuettsorder ist vom 18. November 1808; Silbergleit wählt das Datum vom folgenden Tage. Am 24. dess. legte Stein misinutig sein gemeinnütziges verantwortliches Amt nieder.

Noch 2 Anführungen aus der selten gewordenen alten Städte­ordnung.

§ 74 heißt es kein Wahlrecht haben:

Bürger weiblichen Geschlechts, da nun diese Bestimmung in der zur Zeit gültigen Städteordnung fortgelassen ist, so könnten Frauen­rechtlerinnen folgern, daß jetztBürger weiblichen Geschlechts Stimm­recht haben.