Heft 
(1910) 18
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Kleine Mitteilungen.

Die Sage erzählt, so schreibt dasSp. Tgbl., daß im Jahre 1807 auf jenem Grundstück ein alter Förster, namens Grobe, hauste, der ein ebenso eifriger Patriot wie unversöhnlicher Franzosenhasser war und gegen die Rothosen, die damals Spandau besetzt hielten und häufig nach dem Jagd­schloß Picheisberge kamen, auf eigene Faust Krieg führte. So soll es öfter vorgekommen sein, daß der wackere Förster einzelne Rothosen, die sich in sein Revier wagten, wie Wilddiebe behandelt und kurzerhand erschossen hat.

Selbstverständlich verstand Grobe es stets, sich so einzurichten, daß niemand ihm etwas nachweisen konnte. Die Franzosen hatten ihn allerdings im Verdacht und warteten nur auf einen günstigen Moment, ihm eins auf den Pelz zu brennen. Dieser Moment scheint später gekommen zu sein, denn die Sage berichtet, daß man den alten Förster eines Tages mit einer Kugel in der Brust im Walde tot auffand.

Die Verwandten des Försters, der sehr sparsam gelebt und ein bedeutendes Vermögen zusammengespart hatte, wollten ihn drei Tage vor seinem Tode beim Geldzählen überrascht und ganze Haufen Goldstücke in seinem Besitz gesehen haben. Da das Geld nach dem Tode des Grobe nicht gefunden wurde, nahm man damals an, daß er es auf dem Grundstück ver­graben haben muß; jedoch ist es bisher nicht gelungen, den Schatz zu heben. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß sich die Franzosen das schöne Geld angeeignet und als gute Beute mit nach Frankreich genommen haben.

U. A. M. Herr Rektor Monke, welcher uns diese Mitteilung aus dem Osthavell. Kreisblatt vom 7. Okt. 1908 übermittelt, bemerkt dazu: ein inter­essanter Beitrag zur modernsten mythenbildenden Kraft der Volksseele, aus­gehend von der Geschichte des Försters Grove (nicht Grobe) auf Pichelsberg, über welche ich im Jahre 1907 (XVI S. M flg. und 258 11g.) in Pichelsberg berichtete.

Beitrag zum Wappenrecht. Ist das Berliner Stadtwappen ein Freiwappen und kann es daher von jedermann benutzt werden? Die Antwort welche selbstredend auch für alle übrigen Stadtwappen gilt lautet: Nein. Unser Mitglied Herr Mag.-Assessor Korn hat im gegebenen Falle darüber sich wie folgt geäußert. Das Wappenrecht gehört wie das Namenrecht zu den Persönlichkeitsrechten. Träger des Rechts können sowohl physische als auch juristische Personen sein (Gierke: Deutsches Privatrecht, Bd. I §§ 6G und 9). Es schließt insich die Befugnis der ausschließlichen Be­nutzung, d. h. der Wappenherr kann jedem andern jedwede Verwendung des Wappens verbieten.Es können also die städtischen Behörden den Gebrauch des Wappens ihrer Stadt, der Landesherr den des Landeswappens usw. jeder­mann verbieten oder auch umgekehrt erlauben, absolut oder unter beliebigen Modalitäten (Hauptmann, Das Wappenrecht, S. 200 ff.). Das Reichsgericht hat in den Entscheidungen vom' 7. Mai 1880 und 22. Okt. 1881 (Bd. 11, S. 145 ff. und Bd. V, S. 172) den Klageanträgen auf Verbot der Führung des Wappens stattgegeben und damit den Wappeninhabern zivilrechtlichen Schutz gegen dritte Personen gewährt. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nichts geändert. Es enthält über das Wappenrecht keine Vorschriften. Der ordentliche Rechts­weg steht der benachteiligten Behörde offen.