Heft 
(1910) 18
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Kleine Mitteilungen.

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Aber auch ein polizeiliches Eingreifen ist zulässig. Das Oberverwaltungs- gerieht hat in der Entscheidung vom 27. Februar 1893 (Bd. 24, S. 308) das Vorgehen der Polizei gegen einen Kaufmann, welcher das kaiserliche Wappen in anderer als in der auf Allerhöchsten Erlaß vom 16. März 1872 genehmigten Art gebrauchte, für berechtigt erklärt, weil es im Interesse der öffentlichen, insbesondere der gewerblichen Ordnung geschehen sei, da der unbefugte Gebrauch des Wappens geeignet gewesen sei, eine Täuschung des Publikums herbeizuführen.

Ein allgemeiner strafrechtlicher Schutz gegen unbefugten Gebrauch von Kommunalwappen ist nicht gegeben. § 360 des Strafgesetzbuchs bezieht sich nur auf die Wappen des Kaisers und der Landesherren. Dagegen stellt das Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 die fälschliche Benutzung von Kom- munalwappen in Ankündigungen u. dgl. unter Strafe, wenn dadurch ein Irr­tum über Wert und Beschaffenheit von Waren erregt werden soll, § 16.

Davon, daß das Berliner Stadtvvappen ein durch jedermann ohne weiteres benutzbares Freiwappen sei, kann keine Rede sein. Unterzeichnetem ist beispielsweise erinnerlich, daß, als hierselbst das Berliner Theater eröffnet und mit dem Berliner Wappen geschmückt werden sollte, der damalige Direktor Hofrat Barnay ganz korrekt hierzu die Genehmigung vom Magistrat erbat, die auch gern erteilt wurde.

Leider wird nicht selten versucht, um einerseits das Publikum irre zu führen, andrerseits aber die behördliche Genehmigungsinstanz zu umgehen, ein Wappen so zu stilisieren, daß es in gewisser Entfernung dem Berliner Stadtwappen mit seinen fünf Mauertünnen ähnelt, während das genau wie ein heraldisch stilisierter Bär aussehende Wappentier für einen Hund (Pudel derschön macht) oder einen Löwen ausgegeben wird. Es ist zu wünschen, daß diese auch im Interesse der Heimatkunde, insbesondere der heimatlichen Heraldik, bedauerlichen Irreführungen polizeilicherseits nicht geduldet werden.

Fr.

DerTote Mann am Wege Wensickendorf-Birkenwerder, über welchen im Monatsheft Jahrgang VII, S. 317 berichtet worden ist, liegt bekanntlich neben einer hohen Kiefer, in deren Borke man ein großes und drei kleinere Kreuze eingesclmitten hatte. Eine Besichtigung am 1. September 1906 ergab erstens, daß sich die Zahl der eingeschnittenen Kreuze um eins vermehrt hat, zweitens, daß man einen halbkreisförmigen Feuergraben um die Kiefer und denToten Mann bis zum Wege gezogen hat. Der Durchmesser des Halb­kreises beträgt etwa sieben Schritt. Vielleicht hängt das mit der uralten, aber auch noch jetzt geübten Volkssitte,Tote Männer von Zeit zu Zeit anzuzünden, zusammen. Der Grimnitzer (Joachimsthaler) Totschlag (Juden- totschlag) wurde z. B. vor einigen Jahren in Brand gesteckt, und dabei ging die danebenstehende hohe Kiefer, in deren Borke ebenfalls ein Kreuz ge­schnitten war, zugrunde. Ob das Verbrennen der Reisighaufen als eine Volkssitte, die mit der Leichenverbrennung int Zusammenhang steht, oder besser als eine Volksunsitte aufzufassen ist, scheint noch nicht genügend auf­geklärt zu sein. 0. Monke.