Heft 
(1910) 18
Seite
65
Einzelbild herunterladen

18. (0. ordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres.

65

§ 4 .

Ehrenmitglieder können auf Beschluß des Gesammtvorstandes ernannt und von jeder Beitragspflicht entbunden werden. Sie ge­nießen dieselben liechte wie alle übrigen Mitglieder.

§ 5 .

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum 31. Dezember zulässig ist. Sie wird rechtlich wirksam mit ihrer Zustellung an den Vorstand;

b) durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied den im Januar vorauszuzahlenden Betrag nicht spätestens zum 30. Juni entrichtet hat.

Organe des Vereins.

§ 6 .

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der geschäftsführende Ausschuß,

c) die Mitgliederversammlung.

§ ?

Der Voistand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schrift­führer. Er führt die Vertretung des Vereins in allen innern und äußern Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mit­gliederversammlung Vorbehalten sind.

Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwölf Beisitzern.

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.

Berufung der Versammlung.

§ 8 .

Die Mitgliederversammlung wird berufen:

a) als ordentliche Hauptversammlung für die zweite Hälfte des Februar jeden Jahres;

b) als außerordentliche Versammlung jederzeit auf Beschluß des Vorstandes;

c) falls mehr als die Hälfte der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und 'der Gründe verlangen. In diesem Falle ist die Versammlung binnen vier Wochen einzu­berufen.

§ 9 .

Die Einladung für die ordentliche Jahresversammlung muß mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich ergehen. Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Februar an den Vorstand gelangt sein.