18. (0. ordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres.
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§ 4 .
Ehrenmitglieder können auf Beschluß des Gesammtvorstandes ernannt und von jeder Beitragspflicht entbunden werden. Sie genießen dieselben liechte wie alle übrigen Mitglieder.
§ 5 .
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum 31. Dezember zulässig ist. Sie wird rechtlich wirksam mit ihrer Zustellung an den Vorstand;
b) durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied den im Januar vorauszuzahlenden Betrag nicht spätestens zum 30. Juni entrichtet hat.
Organe des Vereins.
§ 6 .
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der geschäftsführende Ausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§ ?■
Der Voi’stand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er führt die Vertretung des Vereins in allen innern und äußern Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung Vorbehalten sind.
Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwölf Beisitzern.
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
Berufung der Versammlung.
§ 8 .
Die Mitgliederversammlung wird berufen:
a) als ordentliche Hauptversammlung für die zweite Hälfte des Februar jeden Jahres;
b) als außerordentliche Versammlung jederzeit auf Beschluß des Vorstandes;
c) falls mehr als die Hälfte der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und 'der Gründe verlangen. In diesem Falle ist die Versammlung binnen vier Wochen einzuberufen.
§ 9 .
Die Einladung für die ordentliche Jahresversammlung muß mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich ergehen. Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Februar an den Vorstand gelangt sein.