Heft 
(1910) 18
Seite
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R. Schamweber.

Rundschreiben solle gültig und bindend sein, die ganze Angelegenheit einer Genossenschaft gleichen, bei der der jüngste Geselle wie der Alt­gesell gleich verpflichtet sind und bei Stellvertretungen soll eine Mark an den Vertreter gezahlt werden. Zum Schluß heißt es dann: Sollten

sich nicht so viel beteiligen, mindestens 15 20 Mann, so sehen wir uns genötigt, die ganze Sache aufzuheben; also wer sich noch für das Alte interessiert der thue seine Schuldigkeit. Das Umschreiben trägt 22 Unterschriften. Der Erfolg des Schreibens war der, daß die Leichen seit der Zeit gefahren werden.

Am 22. Februar 1886 richtete die Innung an zwei Maurermeister (Innungsmeister Wardack und Weber) ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

Da wir bei der heutigen Versammlung beschlossen, daß wir bei unser billiges Lohn nich bestehen können, so beanspruchen wir eine Kleinigkeit mehr Lohn und ich glaube, cs wird die Herrn Meister nicht zu viel sein wenn wir pro Tag 2 Mark 50 Pfg. mit Meistergeld verlangen.

Die Antwort blieb aus und so wurde am 4. März 1889 durch das Fastnachts-Quartal an die beiden Innungsmeister abermals ein Anschreiben gerichtet, in dem die Gesellen ihre Bitte um Erhöhung ihres Lohnes aussprechen, mit dem Hinweis, daß der Lohn kaum für die Sommermonate ausreiche, geschweige denn, daß es möglich wäre, für den Winter eine Kleinigkeit zurückzulegen und ferner, daß in den Nachbarstädten der Lohn bereits erhöht worden sei. Nur der eine Meister hat darauf geantwortet,daß er in dieser Angelegenheit gar keine Stellung nehmen werde er bekäme die wenigen Leute, die er brauche, doch undes wäre natürlich besser gewesen, wenn die Herrn Arbeitnehmer vor der Lohnforderung lieber dafür gesorgt hätten, daß die Arbeitgeber Arbeit für die Herrn Arbeitnehmer hätten, welches leider nicht der Fall ist.

Ein Kommentar erübrigt sich zu der folgenden Verfügung:

Copia.

In mehreren Kreisen der Niederlausitz, namentlich in dem Luekauer und Spremberger Kreise sind auf Veranlaßung des Allerhöchsten Land­tags-Abschiedes vom 171sn August ver. J. ad. B. 4 Maaßregeln zur Herabsetzung des Tage- und Gesinde- so wie des Arbeits-Lohnes einiger Handwerker, der Maurer- und Zimmerleute getroffen oder eingeleitet worden, welche auf ein offenbares Misverstehen der Allerhöchsten Ent­scheidung hindeuten. Seine Majestät haben die Herabsetzung der genannten Löhne ausdrücklich als einen Gegenstand anerkannt, welcher der Gesetzgebung nicht angehöre und lediglich Privat-Vereinigung über­lassen bleiben müße. In der Natur einer Privat-Vereinigung, wenn diese