Die Maurer-Gesellen-Innung zu Luckau.
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auch, wie Allerhöchsten Orts nachgelassen worden, auf Kreis-Kommunal- Landtagen getroffen wird, liegt es, a) daß solche nur in der Form von Privat-Abreden, nicht aber auf eine Weise getroffen werden darf, welche ihr den falschen Schein einer öffentlichen Authorität beilegt; b) daß solche nur für diejenigen Personen Gültigkeit hat, welche der Vereinigung beigetreten sind; c) daß eine Mitwirkung der öffentlichen Behörden zur Ausführung der getroffenen Beschlüsse nur insofern statt- fiuden kann, als der Zweck derselben nach den Grundsätzen der Gesetzgebung und Verwaltung als gemeinnützig und wünschenswert!] erscheint. Hiergegen ist mannichfaltig gefehlt worden, indem ad a) förmliche allgemeine Aufforderungen dem zutreffenden Verein bei zutreten, und Anweisungen an sämtliche Schulzen ergangen sind, sich bei der zu diesem Ende abzuhaltenden Versammlung einzufinden. Letztere sind sogar zum Theil von ganz unberechtigten Personen und selbst ohne Vorwißen der Kreiß-Behörden ausgegangen. Die Stände eines Kreises hallen das Ergehn iß ihrer Vereinbarung in Form eines gedruckten Kreißtagsschlusses zur öffentlichen Kentniß gebracht und damit unter gänzlicher Verkennung ihrer Stellung und Befugniße, so wie des ausgesprochenen Willens Sr. Majestät., die Anweisung au sämtliche Kreiß Einsaßen verbunden, sich nach diesem Beschlüsse allenthalben zu achten. Sämtliche Herren Landräte der Niederlausitz werden hierdurch angewiesen, genießend dahin zu wirken, daß sowohl bei den Einleitungen zu den über Höhe des Tage-, Gesinde- und Handwerks-Lohnes zu treffenden Beschlüße als bei Abfaßung und Bekanntmachung dieses letzteren genau die Allerhöchste Bestimmung befolgt werde, wonach diese Angelegenheit nur Sache der Privat-Vereinigung seyn darf. Soll daher über eine solche Vereinigung irgend etwas publizirt werden, so können nur die Namen der Privatpersonen angezeigt werden, welche sich untereinander verbürgt haben, Diese aber können für einen Abwesenden eben so wenig einen gültigen Beschluß faßen, als überhaupt ein solcliev als ein Lokalgesetz angesehen w r erdeu kann. Daher versteht ad b) es sich lediglich von selbst, daß die getroffenen Abreden nur für diejenigen Individuen bindend sind, welche zu solchen ihren Beitritt erklärt haben und daß es allen übrigen, einen höheren Lohn zu zahlen, so wie dem Gesinde, den Tagelöhnern und den Handwei’kern unverwehrt bleibt, einen höheren Lohn zu fordern und dürfte das Arbeiten zu verweigern, wenn derselbe nicht gewährt werden soll. Diesem entgegen sind einzelne Magistrate so weit gegangen, das Auszahlen eines höhern als des verabredeten Lohnes bei Strafe zu untersagen und an Orten, wo den Handwerkszunften, privilegienmäßig ein jus exclusivum zusteht, mit Bezug auf die Weigerung der Handwerker, für den festgestellten Lohn zu arbeiten, auswärtige Gewerks-Meister zuzulaßen. Die Herren Landräthe werden gemeßenst angewiesen, Ungesetzlichkeiten dieser Art,