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R. Scliarnweber.
wo solche vorgekommen, sofort abzustellen und künftig nicht zu dulden. So wenig es endlich ad c) in der Absicht liegt, erlaubten Privat-\er- bindungen zu dem genannten Zwecke zu hindern, ebenso wenig kaun diesem Zwecke, einem gewaltsamen Herabdrücken der jetzt bestehenden Lohnsätze, von den Behörden Vorschub geleistet werden. Es wird nicht verkannt, daß die Verhältniße des öffentlichen Verkehrs sich in letzter Zeit zum Nachtbeile der ackerbauenden Klaße gestaltet haben, es kann aber auch die Ausgleichung der hierdurch herbeigcfübrten Miß- verhältniße und die Herstellung des natürlichen Gleichgewichts in dein gewerkthätigen Leben der verschiedenen Klassen nur von der Entwicklung der Zeit, nicht aber von einem gewaltsamen Eingreifen in die augenblickliche Ordnung der Dinge erwartet werden. Diese Ansicht ist alleiu den bestehenden Grundsätzen der Verwaltung und Gesetzgebung gemäß und sie ist ebenfalls in dem Allerhöchsten Landtags- Abschiede vom 17. August v. J. enthalten, wo die Bestimmung der Lohnsätze als ein Gegenstand bezeichnet ist, welcher sich für dio Gesetzgebung nicht eignet. Wir haben daher in einzelnen Fällen bereits den Behörden, Landräthen, Magisträten, Polizei-Aemtern, Gerichts- Obrigkeiten und Schulzen jede amtliche Mitwirkung zu dem in Rede stehenden Zwecke durch öffentliche Anempfehlung, durch Aufforderungen, den beabsichtigten Vereinen beizutreten, oder gar durch Einziehung der festgestellten Conventionaistrafen, welche ihrer rechtlichen Natur nach, nur bei dem ordentlichen Richter eingeklagt werden dürfen, untersagt und wir wiederholen dieses Verbot hierdurch allgemein und ausdrücklich. Die Herren Landräthe der Niederlausitzisclien Kreise erhalten gegenwärtige Verfügung, welche sie sich zur unverbrüchlichen Norm ihres Benehmens dienen lassen werden, jeder in zwölffacher Ausfertigung, um solche den Magisträten, Polizei-Aemtern und den in Ihrem Kreise bestehenden Maurer- und Zimmer-Gewerken einzeln, den Dominien und Ortsschulzen aber mittelst Circulars mitzutheilen.
Frankfurt a/O., den 15*?2 April 1826.
Königl. Regierung ltj Abthlg.
Nr. 14-43 (Matrikel Abschr.)
Aus dem noch in Fragmenten erhaltenen und schließlich iu einzelnen Blättern fortgeführten „Conto Buch der Mauer-Innung zu Luckau“ läßt sich recht wenig ersehen. Jährlich versammelte mau sich zum Pfingst- und zum Kirmeß-Quartal. Die Maurermeister zahlten 2 Thlr., dio Altgesellen zahlten 2 sgr. 6 Pfg. Quartalsgeld, die Jung- gesellen~(nach ihrer Freisprechung 1 Thlr. 7 sgr. 6 Pfg., wenn sie aus Luckau stammten oder 1 Thlr. 12 sgr. 6 Pfg., wenn sie anderwärts her waren. Bei den Versammlungen scheint es ganz gemütlich zugegangen