Heft 
(1907) 16
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10 15. (6. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

§ 2. Zweck.

Der Zweck der Handelshochschule ist, die für den kaufmännischen Beruf nötigen und nützlichen Wissenschaften durch Lehre und Forschung zu pflegen. Insbesondere ist es ihre Aufgabe:

1. Jungen Kaufleuten, unter steter Berücksichtigung der praktischen Verhältnisse, eine vertiefte allgemeine und kaufmännische Bildung zu vermitteln,

2. angehenden Handelsschullehrern und Handelsschullehrerinnen Gelegenheit zur Erlangung der erforderlichen theoretischen und praktischen Fachbildung zu geben,

3. praktischen Kaufleuten und Angehörigen verwandter Berufe die Möglichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kauf­männischen Wissens auszubilden,

4. Justiz-, Verwaltungs-, Konsulats-, Handelskammer-Beamten etc. Gelegenheit zur Erwerbung kaufmännischer und handelswissen­schaftlicher Fachkenntnisse zu bieten.

§ 3. Verwaltung.

Die Verwaltung der Handelshochschule steht den Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin zu.

Dem Altesten-Kollegium dient als gutachtliches Organ dergroße Rat der Handelshochschule.

Derselbe besteht aus:

1. dem Präsidenten des Ältesten-Kollegiums oder dessen Stellver­treter als Vorsitzenden,

2. zwei Vertretern der Staatsregierung, von denen der eine vom Minister für Handel und Gewerbe, der andere vom Minister der geistlichen pp. Angelegenheiten ernannt wird,

3. dem Rektor der Handelshochschule,

4. einem Vertreter der Universität Beilin,

5. einem Vertreter der Technischen Hochschule Berlin in Char­lottenburg,

6. sechs Delegierten des Ältesten-Kollegiums,

7. zwei Mitgliedern der Finanz-Kommission,

8. drei im Hauptamt angestellten, vom Lehrer-Kollegium zu wählen­den Dozenten,

9. einem Mitgliede des Magistrats Berlin,

10. einem Mitgliede der Stadtverordnetenversammlung Berlin,

11. einem Mitgliede der Handelskammer,

12. dem Syndikus der Handelshochschule,

13. fünf sonstigen von den Ältesten der Kaufmannschaft zu berufen­den hervorragenden Persönlichkeiten, welche ihr Interesse an der Handelshochschule betätigt haben.