15. (6. ordentliche) Versammlung' des XV. Vereinsjahres.
11
§ 4. Rektor. Lehrer. Syndikus.
Die unmittelbare Leitung der Handelshochschule liegt einem Rektor mit dreijähriger Amtsperiode ob.
Der Rektor wird von den im Hauptamte angestellten Dozenten gewählt und von den Ältesten der Kaufmannschaft nach Einholung der Zustimmung des Ministers für Handel und Gewerbe bestätigt. Der erste Rektor wird von den Ältesten der Kaufmannschaft mit Zustimmung des Ministers für Handel und Gewerbe ernannt.
Die Lehrerder Handelshochschule zerfallen in Dozenten im Hauptamte, Dozenten im Nebenamte, Privatdozenten und Lektoren. Sie werden nach Anhörung des Großen Rats der Handelshochschule von den Ältesten der Kaufmannschaft ernannt. Für die Anstellung der an der Hochschule hauptamtlich wirkenden Dozenten ist die Bestätigung des Ministers für Handel und Gewerbe erforderlich.
Privatdozenten können nach Maßgabe einer von den Ministern für Handel und Gewerbe und der geistlichen pp. Angelegenheiten erlassenen Habilitationsordnung zugelassen werden.
Als Ratgeber bei den die Handelshochschulen betreffenden Rechtsangelegenheiten und für Mitwirkung bei Ausübung der Gerichtsbarkeit wird von den Ältesten der Kaufmannschaft ein Syndikus der Handelshochschule ernannt.
§ 5. Aufnahme-Ausschuss. Aufsicht.
Zur Erledigung der mit der Aufnahme der Studierenden verbundenen Geschäfte bildet der Große Rat der Handelshochschule aus seiner Mitte einen Aufnahme-Ausschuß, welcher zugleich die Aufsicht über die Studierenden der Handelshochschule führt.
Derselbe besteht aus: dem Rektor,
dem Syndikus der Handelshochschule, drei Dozenten der Handelshochschule, zwei Delegierten des Ältesten-Kollegiums.
§ 6. Aufnahme-Bedingungen.
Zum Besuche der Vorlesungen und Übungen sind berechtigt:
a) Studierende,
b) Hospitanten,
c) Hörer.
Als Studierende können aufgenommen werden:
1. Kaufleute, welche die Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Dienst erworben und die Lehrzeit beendet haben,