12 15. (6. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahre«.
2. Abiturienten der höheren neunjährigen deutschen Lehranstalten, und solcher Lehranstalten, deren oberste Klasse der Ober-Prima der vorgenannten Anstalten entspricht,
3. Akademische und solche seminaristisch gebildete Lehrer und Lehrerinnen, welche die zweite Lehramtsprüfung bestanden haben,
4. Personen, welche diesen Bedingungen zwar nicht entsprechen, aber nach Ansicht des Aufnahme-Ausschusses eine genügende Vorbildung nachzuweisen vermögen.
Die vorstehenden Bestimmungen zu 2—4 finden auch auf Ausländer Anwendung.
Über die Zulassung von Hospitanten und Hörern bleibt der Erlaß weiterer Bestimmungen im Einverständnis mit dem Minister für Handel und Gewerbe Vorbehalten.
§ 7. Aufnahme.
Die Studierenden haben sich durch Namensunterschrift und Handschlag den Ordnungen der Handelshochschule zu unterwerfen. Über die erfolgte Aufnahme wird eine Bescheinigung — Matrikel — ausgefertigt.
§ 8. Lehrplan.
Der Lehrplan umfaßt folgende Haupt-Abteilungen:
1. Volkswirtschaft, im Besonderen Bank-, Börsen-, Geld- und Kreditwesen, Genossenschaftswesen, Verkehrswesen, Handels-, Gewerbe-, Agrar-, Kolonial- und Sozial-Politik, Statistik, Finanzwissenschaft, Versicherungswesen, Handelsgeschichte, Wirtschaftsgeographie.
2. Rechtslehre: Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, Handels-, Wechsel- und Seerecht, Versicherungsrecht, soziale Gesetzgebung, gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Muster- und Markenschutz u. s. w.), Grundzüge der Rechtsverfolgung, insbesondere im internationalen Verkehr, Staats-, Verwaltungs-, Völkerrecht, Strafrecht.
3. Warenkunde, Physik, Chemie, mechanische Technologie, chemische Technologie, gewerbliche Gesundheitslehre.
4. Handelstechnik, Buchführung, kaufmännisches Rechnen, Korrespondenz.
5. Methodik des kaufmännischen Unterrichts. Den Studierenden, welche sich zu Haudelsschullehrern auszubilden beabsichtigen, soll Gelegenheit gegeben werden zu praktischem Unterricht und Übungen an den der Korporation der Kaufmannschaft unterstellten Lehranstalten.