Heft 
(1907) 16
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15. (6. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

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6. Sprachen: englisch, französisch, spanisch, italienisch, russisch, deutsch (für Ausländer) und andere.

7. Allgemeine Geistes Wissenschaften: Geschichte, Kunstgeschichte, Literaturgeschichte, Philosophie.

§ 9. Dauer des Studiums. Prüfung.

Der Studienplan ist auf vier Semester berechnet. Die Studierenden der Handelshochschule sind berechtigt, sich einer Schlußprüfung zu unterwerfen, über deren Ergebnis ein Zeugnis ausgestellt wird. Die Prüfung erfolgt auf Grund einer vom Minister für Haudel und Gewerbe genehmigten Prüfungsordnung.

§ 10. Gebühren und Studiengelder.

Die Honorare für die Vorlesungen und die Teilnahme an semi­naristischen Übungen, die Aufnahmegebühren sowie sonstige Gebühren werden nach Anhörung des Großen Rats der Handelshochschule von den Ältesten der Kaufmannschaft festgesetzt und bekannt gemacht.

§ 11. Ferien.

Die Ferien fallen mit denen der Universität zusammen.

§ 12. Disziplinarstrafen.

Als Disziplinarstrafen sind zulässig:

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Androhung der Entlassung,

4. Entlassung,

5. Relegation wegen ehrlosen Benehmens.

Zur Erteilung der Verwarnung und des Verweises ist der Rektor selbständig und endgültig befugt. Zur Erteilung der anderen Disziplinar­strafen ist der Aufnahme-Ausschuß (§ 5) zuständig; gegen die Ent­scheidung des letzteren ist binnen einer Woche die Berufung an den Großen Rat der Handelshochschule zulässig.

Berlin, den 21. Dezember 1903.

(L. S.)

Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin.

gez.: Kaempf.

gez. Weigert.

Vorstehender Ordnung wird die staatliche Genehmigung erteilt. Berlin, den 4. Januar 1904.

(L. S.)

Der Minister der geistlichen, Unterrlclits- und Medizinal-Angelegenheiten, gez.: Studt.

Der Minister fiir Handel und (Jenerbe. gez.: Möller.