Heft 
(1907) 16
Seite
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16, (7. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres. 49

Der Vorstand besteht aus dreizehn Personen und^zwar: dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

sowie aus sieben weiteren Mitgliedern des Vereins.

Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe des Ge­schäftsjahres kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.

Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der demnächstigen Hauptversammlung. Es tritt für den Rest der Wahlzeit desjenigen Mit­gliedes ein, an dessen Stelle es gewählt ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder desselben gegenwärtig sind oder ihre Entscheidung schriftlich abgegeben haben.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, welche der Vorsitzende mindestens drei Tage vorher brieflich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen hat. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

In eiligen Fällen kann unter Umgehung einer Sitzung durch schrift­liche Umfrage und Namensunterschrift abgestimmt werden.

Über die Verhandlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen ist.

Zur Legitimation der Vorstandsmitglieder nach außen dient eine Bescheinigung des Königlichen Polizeipräsidenten von Berlin, welchem zu diesem Beliufe die jedesmaligen Wahlverhandlungen vorzulegen sind. Die Vollmacht behält ihre Gültigkeit bis zu derjenigen Hauptversamm­lung, in welcher wiederum Neuwahlen vollzogen werden.

§ 10. Eine von dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer des Vereins bezw. deren Stellvertretern an dritte Personen oder Behörden gemeinsam abgegebene schriftliche Erklärung ist für den Verein bindend.

Zur Empfangnahme von Geldern für den Verein und Quittungs­leistung ist der Vorsitzende und der Schatzmeister, jeder für sich allein oder deren Stellvertreter befugt.

§ 11. Der Vorsitzende des Kuratoriums des Märkischen Provinzial- Museums muß zu jeder Sitzung des Vorstandes, sowie zu den Haupt­versammlungen eingeladen werden und hat dabei beratende Stimme.

§ 12. Aus den Mitteln des Vereins erworbene Gegenstände über­weist der Verein ohne Entgelt als Leihgut dem Märkischen Provinzial- Museum unter der Bedingung, daß dies ausdrücklich an den Gegen­ständen vermerkt wird.

Eine weitergehende Fürsorge, als das Museum für seinen eigenen Besitz aufwendet, beansprucht der Verein für das Leihgut nicht.