Heft 
(1907) 16
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16. (7. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

§ 13. Einmal alljährlich, in den ersten sechs Monaten nach Be­endigung des Geschäftsjahres, muß eine ordentliche Hauptversammlung berufen werden.

Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit berufen werden:

a) auf Antrag des Vorstandes,

b) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins solches beim Vorstande schriftlich beantragt. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 14. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Vorstandes berufen und von diesem oder dessen Stellvertreter geleitet.

In deren Behinderung leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes, welches vom Vorstande hierzu gewählt wird, die Versammlung.

Die Einladungen zur ordentlichen oder außerordentlichen Haupt­versammlung erfolgen durch Briefe an die Mitglieder, welche mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, den Absendungstag und den Ver­sammlungstag nicht mitgerechnet, zur Post gegeben sein müssen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung der ordentlichen Haupt­versammlung sind:

a) Bericht über die Vermögenslage im verflossenen Jahre,

b) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

c) etwaige Vorstandswahlen,

sowie

d) etwaige besondere Anträge seitens des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vereins.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens acht Tage vor der Haupt­versammlung bei dem Vorstande schriftlich im Wortlaut angemel­det sein.

Alle Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung werden mit einfacher Majorität gefaßt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Hauptversammlung.

Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen ist.

15. Ein Beschluß über

a) eine Änderung der Satzungen,

b) eine Vereinigung des Vereins mit einem anderen oder

c) eine Auflösung des Vereins

kann nur auf Antrag des Vorstandes nnd in einer zu diesem Zweck zu berufenden außerordentlichen Hauptversammlung zu notariellem Proto­koll mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefaßt werden.