Heft 
(1907) 16
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17. (8. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

Um dem Übelstande entgegenzutreten, daß durch Nachgrabungen Unberufener, nicht im wissenschaftlichen Interesse sondern aus Gewinn­sucht, wertvolle Altertumsfunde zerstört oder verschleppt werden, bestimmten der Minister für Landwirschaft, Domänen und Forsten und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten durch gemeinsamen Erlaß vom 15. Januar 1886, daß in allen Fällen, in denen es sich um Ausgrabungen auf fiskalischem Gelände der Domänen- und Forstverwaltung handelt, vor Beginn der Ausgrabungen an die Ministerien Bericht zu erstatten und deren Genehmigung einzuholen ist. Durch die in gleichem Sinne gehaltenen Erlasse des Justizministers vom 1. März 1887, des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 9. März 1887, des evangelischen Oberkirchenrats vom 21. März 1887, des Kriegsministers vom 11. Mai 1887 und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 17. September 1897 ist jene Bestimmung auf alle Gelände dieser Ressorts, auch auf die Besitzungen der Königlichen Ansiedelungs- Kommission für die Provinzen Posen und Westpreußen ausgedehnt worden. Um ferner denunbefugten Aufgrabungen der Überreste der Vorzeit, sowie derVerschleppung der dabei gewonnenen Fundstücke entgegenzutreten, ordneten der Kultusminister und der Minister des Innern durch Erlaß vom 30. Dezember 1886 in Ansehung der Liegen­schaften der städtischen und ländlichen Gemeinden im ganzen Staats­gebiet an, daß in allen Fällen vor Beginn derartiger Ausgrabungen es sei durch die Gemeinde selbst oder mit ihrer Erlaubnis durch Dritte bezw. vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung der Aufsichts­behörde, an die Ministerien zu berichten und deren Genehmigung zur Vor­nahme der Grabungen einzuholen ist.

Um weiterder leider noch immer in großem Maße statthabenden Verbringung von vorgeschichtlichen oder frübgeschichtlichen Funden entgegenzuwirken und unter Umständen den Übergang solcher Fundstücke in Privatsammlungen, wo sie vorerst für die wissenschaftliche Aus­beutung verloren sind, zuvorzukommen, beauftragte der Kultusminister durch Erlaß vom 5. Februar 1887 die Regierungspräsidenten der Monarchie, die Lokalbehörden ihres Bezirks anzuweisen, von allen durch amtliche Anzeige oder auf anderem Wege zu ihrer Kenntnis gelangenden Funden solcher Altertümer der vorgeschichtlichen oder frühgeschicht­lichen Zeit den Regierungspräsidenten sogleich Bericht zu erstatten, welche dannvon den so zu ihrer Kenntnis gelangenden Funden schleunigst der Generalverwaltung der Königlichen Museen in Berlin direkt Nachricht geben sollen. Durch Erlaß des Kultusministers vom 28. Januar 1891 sind auch die Provinzial-Kommissionen zur Erforschung und zum Schutz der Denkmäler bezw. die von ihnen gewählten, gleich­zeitig als Delegierte des Generalkonservators geltenden Provinzial­konservatoren zur Mitwirkung an der vorgeschichtlichen Denkmalpflege