Heft 
(1907) 16
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17. (8. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

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berufen. Die Wirksamkeit derselben hat sich in den verschiedenen Provinzen je nach den örtlichen Verhältnissen sehr verschieden gestaltet. In Westpreußen, wo diese Kommission mit der schon früher bestehenden Proviuzial-Kommission zur Verwaltung der Provinzial-Museen zusammen­fällt, übt die ihr zustehende Pflege der vorgeschichtlichen Denkmäler naturgemäß der Leiter der vorgeschichtlichen Sammlung des Provinziäl- Museums aus, und auch die bislang hier tätigen Provinzialkonservatoreu haben sich im Interesse der Sache von vornherein damit einverstanden erklärt, daß die vorgeschichtliche Denkmalpflege einheitlich vom Provinzial- Museum ausgeübt wird. Durch den Erlaß des Kultusministers über die Provinzial-Kommissionen sind übrigens die früher genannten Ministerial­erlasse vom Jahre 1886 und 1887 nicht berührt, was u.a. schon daraus hervor­geht, daß die in diesen Erlassen enthaltenen Bestimmungen sowohl in die Dienstanweisung für die K. Baninspektoren vom 1. Oktober 1888 als auch in die entsprechende Dienstanweisung vom 1. Oktober 1898 auf- genommen sind,

Somit besteht, ursprünglich lediglich im Interesse der Denkmal­pflege, für sämtliche vorgeschichtlichen Funde und Ausgrabungen im ganzen Staatsgebiet auf fiskalischem und kommunalem Gelände be­stimmungsgemäß eine Anzeigepflicht, wonach die Vornahme von Aus­grabungen nur mit vorheiiger ministerieller Genehmigung zulässig ist. Da nun aber die Berichte auf dem Instanzenwege an die Ministerien gelangen, und da ferner eine Entscheidung erst nach Anhörung der Generalverwaltung der Königlichen Museen bezw, der Direktion der vor­geschichtlichen Abteilung des Königlichen Museums für Völkerkunde in Berlin erfolgt, verstreicht bei der praktischen Durchführung dieser Be­stimmungen nutzlos eine längere Frist, in welcher die fraglichen Funde fast immer mehr oder weniger beeinträchtigt oder auch völlig zerstört werden. Überdies darf man sich nicht verhehlen, daß die Ministerien bezw. die Generalverwaltung nur zum allergeringsten Teil die ein­schlägigen Funde aus dem ganzen Staatsgebiet erfahren. Einerseits kennen Pächter und Verwalter fiskalischen und kommunalen Geländes vielfach garnicht die Bestimmungen, nach welchen derartige Funde an­zumelden sind, und andererseits scheuen sie begreiflicher Weise die mit solchen Anzeigen mittelbar und unmittelbar verbundenen Un­bequemlichkeiten.

Wer seit einer Reihe von Jahren die Provinz bereist und dauernd diesen Dingen sein Augenmerk zuwendet, weiß, daß auf diese Weise all­jährlich eine große Menge teilweise wertvollen Materials nicht etwa bloß dem Berliner Museum, sondern überhaupt der Wissenschaft für immer verloren geht. Selbst wenn die Funde beachtet und aufgehoben werden, gelangen sie keineswegs immer in öffentliche Sammlungen. Erst kürzlich wurde hier bekannt, daß der Verwalter eines fiskalischen

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