Heft 
(1907) 16
Seite
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Fragekasten.

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Fortuna abgemalt, welche aus einem bunten Füllhorn Semmeln, Schrippen» Zwieback und andere verwandte Nahrungsmittel freigebigst ausschüttete. Meist mußte sich, der Billigkeit wegen, der Schilder-Rafael damit begnügen, nur das einfache Füllhorn mit jenem ausgeschütteten Gebäck, ohne die Glück und Segen spendende Göttin, darzustellen. Aufgekommen ist die Sitte in der französischen Revolutionszeit, also unter Friedrich Wilhelm II., in jener seltsam konfusen Zeit, wo alles Mögliche, oft so unpassend wie möglich, antikisiert wurde, wo der Dichter der protestantischen Christen- heit, Klopstock, von Tempeln statt Kirchen sang, wo man statt am Sarge an der Asche, statt am Grabeskreuz an der Graburne trauerte. Kein Wunder bei diesem an den Haaren herbeigezogenen, verworrenen, klassischen Heidentum, daß die Bäcker ihre eigentliche Schutzgöttin, die Ceres, mit der Fortuna verwechselten. Ich habe solche Semmel- Fortunas und gemalten Füllhörner außer in Berlin noch in Spandau, Charlotten­burg und Potsdam an Bäckerläden gesehen. Ob sich von damals her noch irgend wo eine richtige, gemalte Semmel-Fortuna, mindestens das Füllhorn, erhalten hat, darüber wäre eine genaue Auskunft nicht ohne kulturgeschicht­liches Interesse, ln denMitt. des Vereins für die Geschichte Berlins habe ich dies im Jahre 1888 berichtet und möchte erst wissen, ob noch Personen vorhanden 6ind, die über die meines Wissens in Berlin und Charlottenburg noch in den siebziger Jahren v. J. vorhandenen Semmel-Fortunen Auskunft zu geben vermögen. E. Friedei.

Dr. A. Die neuen Bestimmungen für Preufl. Archive und Archiv­beamten enthalten folgende Einzelheiten über den Dienst und die Benutzung der Archive sowie die Erteilung von Abschriften, Auszügen usw.

Nach § 35 der Dienstanweisung vom 21. Januar 1904 für die Beamten der Staatsarchive in den Provinzen soll die Zahl der wöchentlichen Dienst­stunden in der Regel 30 betragen. Die nähere Anordnung ist dem Archiv­vorsteher überlassen. Die Dienststunden erschöpfen die amtliche Tätigkeit nicht, sondern bezeichnen nur die Zeit, in welcher das Archiv zugänglich ist.

§ 20. Die Archivbeamten haben die vorgeschriebenen Dienststunden (§ 35) genau einzuhalten, ohne Urlaub von seiten des Kgl. Oberpräsidenten bezw. des Archivvorstandes (§ 3) sich von dem Archiv nicht zu entfernen, ihre Amtsgeschäften nach dem Inhalt dieser Dienstanweisung sorgsam zu verrichten und alle ihnen vermöge ihres Amtes obliegenden Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, wie sie in ihrem Diensteide ge­schworen haben.

§ 21. Bezüglich der Dienstgeschäfte sind die Archivbeamten sowie alle übrigen Beamten des Staates zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wiefern und wieweit sie ermächtigt sind, außeramtlich von der Kenntnis, die sie sich aus den ihnen anvertrauten Archivalien erworben haben oder zu erwerben vermögen, Mitteilung und Gebrauch zu machen, bestimmen die §§ 27, 30, 32. Niemals aber dürfen sie aus ihrer amtlichen Kenntnis weder mündlich noch schriftlich, weder mittelbar noch unmittelbar irgend etwas durch- blicken lassen oder verlautbaren, oder durch Auszüge, Atteste, Abschriften oder in anderer Weise mitteilen, veröffentlichen oder veröffentlichen lassen,