Heft 
(1907) 16
Seite
152
Einzelbild herunterladen

152

Fragekasten.

was den liechten, Ansprüchen und Interessen des Königs oder des Kgl. Hauses, oder den liechten, Ansprüchen und Interessen des Stantos zu Präjudiz, Schaden oder Nachteil gereichen könnte. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf die Archivassistenten, wissenschaftlichen Hilfsarbeiter, die Kanzlei- beaniten und Diener des Archives und erlöschen auch mit dem Austritt aus dem Amt nicht.

$ 27. Die Anfragen von InlUndern und auswllrtigen Gelehrten, ob das betr. Archiv über einen bestimmten, nllher bezeichncten Gegenstand Archiv­alien bewahre, ist der Archivvorsteher ermächtigt, nach Lage der Urkunden und Akten zu beantworten, sofern nicht Beziehungen auf das Königliche Haus oder den Staat oder kirchlich- konfessionelle Verhältnisse dabei in Krage kommen, die ihm eine vorherige Anfrage bei dem Kgl Oberprlisidcnten ge­raten erscheinen lassen. Ebenso ist der Archivvorsteher ermächtigt über Wappen und Siegel, über Standes-, Verwandschafts- und Bcsitzverhältnisse einzelner Familien, über Erlebnisse von Familien und Personen, über bestimmte historische Fragen Auskunft zu erteilen, soweit dadurch keine Gefährdung öffentlicher Interessen zu besorgen steht.

§ 28. Angehörigen des Deutschen Reichs darf der Archivvorstchcr die Erlaubnis, das Archiv zu persönlichen und wissenschaftlichen Zwecken durch Einsichtnahme von Archivalien zu benutzen, selbstständig erteilen, soweit cs sich um Archivalien aus älterer Zeit bis einschließlich 1700 handelt (Erlaß vom 27. Januar und Verfügung vom 3. Februar 1898) (Min.-Bl. 1898 S. 39). Die Erledigung der Gesuche, die sich auf eine spätere Zeit erstrecken, bleibt dem Kgl. Oberpräsidenten oder dom Generaldirektor der Staatsarchive Vorbehalten. In jedem Falle muß der Benutzung ein schriftlicher Antrag vorangehen, in welchem die Ausdehnung der gewünschten Benutzung möglichst genau angegeben sein soll.

§ 31. Erklärt sich ein Archivbeamter bereit in seiner dienstfreien Zeit für Personen, denen die Benutzung des Archivs gewährt ist, die Anfertigung von Auszügen, Vermerken, Übersetzungen oder Abschriften zu übernehmen, so ist die Honorierung von Arbeiten dieser Art der freien Übereinkunft über­lassen. Für Beglaubigung von Abschriften ist eine zur Staatskasse fließende Gebühr von 1,50 M. bei einem Umfang bis zu 2 Bogen und von 50 Pf. für jeden weiteren Bogen zu entrichten. Die Herstellung der Abschriften ist Sach»', des Antragstellers Der erforderliche Stempel wird besonders be­rechnet. Beschwerden wegen vermeintlich zu hoher Liquidation sind an das Direktorium der Staatsarchive zu weisen.

$ 32. Über die wissenschaftlichen Arbeiten, welche die Archivbeamten unter Benutzung der Archivalien ihres Archivs unternehmen, haben sie sich mit dem Generaldirektor der Staatsarchive zu verständigen und ihm solche vor der Veröffentlichung vorzulcgen. Auszüge, Vermerke und Sammlungen, welche die Archivbeamten im eigenem oder wissenschaftlichem Interesse auf Grundlage von Archivalien gefertigt haben, fallen an das Archiv zurück.

Für die Redaktion: Dr. Eduard Zache, Cüstriner Platz 9. Die Einsender haben den sachlichen Inhalt ihrer Mitteilungen zu vertreten.

Druck von P. Stankiewicz Buchrnckerei, Berlin, Bernburgerstrasse 14.