Heft 
(1907) 16
Seite
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Damköhler.

und ihn desto schärfer und eiferiger fortzusetzen angemuntert werden dürften. Getröste mich hierauf gnädigster resolution und verbleibe in tiefster Dehmuth

Gnädigster Churfiirst und Herr Ew. Chnrflirstl Durchl

unterthänigst treu gehorsamster Diener Berlin, d. 3. Novbr. 1673. Ch. v. d. Knesebeck.

Hierauf erging folgende Verordnung:

2. Jan. 1674 Lectum in Consilio prosentibo principe Electorali.

Wir Friedrich Wilhelm

von Gottes Gnaden Markgraf zu Brandenburg, Churfiirst pp. geben hiermit jedermänniglich denen es zu wissen nöthig, in Gnaden zu vernehmen: demnach Uns die Durchlauchtigste (tot. tit.) Unserer Herzliebten Gemahlinne Ld. freundlich zu erkennen geben, was- maßen sich bei deroselben verschiedene Lenthe anmelden lassen, welche gesonnen wären, auf den Acker, so zur rechten Seiten vorm Neuen Thor des Friedrichswerders nach dem Thier-Garten belegen, und zu Ihrer Ld dabey liegenden Zeit Ihres Lebens Ihre ver­schriebenen Vorwerke gehörig, Häuser aufzubauen, und Ihro Ld dannenhero entschlossen wären, eine Vorstadt daselbst anzurichten, mit dem freundlichen Ersuchen, wir wollten solch Werk zu Be­fördern geruhen, daß Wir Uns dieses Ihrer Ld Vorhaben weil es zu Erweiterung und Aufnehmen Unserer Residentz Stadt gereichet, nicht allein wohl gefallen lassen, sondern Wir haben auch zu Be­förderung desselben, und damit auch desto mehr Leuthe zum Anbau bewogen werden mögen, folgende Conditiones zu publiciren gnädigst gut befunden.

1. als erstl wollen wir diese neuangelegte Vorstadt vorm Neuen Thore des Friedrichswerder mit gewißen Privilegien begnadigen, vermöge deren sie nicht allein gleich denen, so in den Städten wohnen, bürgerliche Nahrung frey und ungehindert treiben, sondern auch dieses dabey haben und genießen sollen, daß sie so wenig bey dem Anfang des Baues als hernach inner den ersten Zehen Jahren a dato anzurechnen, vor das Bürger Recht nichts anlegen sollen, nach Verfließung der Zehen Jahre aber soll nach Befindung der onerum, so diese Vorstadt wird tragen müssen, ferner verordnet werden, ob und was vor Gewinnung des Bürger Rechts gegeben werden soll. Wegen Gewinnung der Zünffte, Gülden und Gewerke soll ihnen frey stehen es gleich denen in Cölln und Berlin oder denen auf dem Friedrichswerder zu halten.

Es folgt nun in weiteren 5 Punkten die Festsetzung der übrigen Freiheiten und Lasten usw., die zwar manches Interessante, bieten, deren Wiedergabe aber zu weit führen würde.