Zur Geschichte des Postgrundstücks Dorotheenstraße 23/24 in Berlin NW. 7. 187
In der neuen Vorstadt, der Dorotheenstadt, und zwar in der damaligen sogenannten „Hintergasse“, die später „Letzte Straße“ hieß und dann nach der Kurfürstin Dorothea die Dorotheenstraße genannt worden ist, besaßen u. a. der Kurfürstliche Ober-Empfänger Peter Frantz Cautius und seine Ehefrau Catharina geb. Crellius ein Haus nebst großem Platz. Dieses Grundstück stifteten sie am 1. Januar 1686 zu Wohnungen für arme Prediger- und Schuldiener-Witwen.
Es führte für die Folge die Bezeichnung „Reformirtes Doin- Prediger - und Schuldiener - Wittwenhaus“ oder schlechthin „Dom- Wittwen-IIaus“. Im alten Hypotheken-Buche Vol. 2 Dorotheenstadt findet es sich unter 189 Letzte Straße eingetragen und hat späterhin die Nr. 24 der Dorotheenstraße erhalten. Im April 1901 wurde es zusammen mit dem Nachbargrundstück Dorotheenstr. 23, dem „Dom- Leibrenten-llaus“, von der Reichs-Postverwaltung käuflich erworben.
Aus der Stiftungsurkunde der Eheleute Cautius möge hier einiges Bemerkenswerte angeführt werden:
„Kund und zuwissen sey hiemit dem daran gelegen, daß die zu- und unterschriebene Eheleute H. Peter Frantz Cautius, Chur- fiirstl. Ober-Empfänger, und Frau Catharina Crellius, in betrachtung, daß uns nicht allein die Natur sondern auch das Christentumb sonderlich zum Mitleiden und gutthätigkeit gegen die Dürftigen verbindet, in dero sogenanndte Dorotheen Stadt alhier Ein Haus erbauet und gantz durchaus verfestiget, dabey noch ein großer platz zum Hofraum und garten ist, alles wo 11 umbzäunet und angerichtet, und lieget solches Haus zwischen Hr. Peter Jänickens und Martin Kaysers in der Hintergasse in der fünften Riege im abriß sub tit. 0 und No. 137 und No. 138 bezeichnet, im Begriff 120 quadrat ruthen zusambt dem neu dazu gelegten platz bis ins waßer, hat Vier Stuben und ist bey einer Stube eine Cammer und eine Küche, worüber Sie Christlich und wollbedächtlich disponiren wie folgt:
1. Es soll dieses Haus von nun an und immerdar ^so lange es ein Haus oder nur deßen bloßer raum ist, zum Gebrauch und Bewohnung der Nothdürftigen bleiben und Keinesweges zum andern Gebrauch abgezogen werden.
2. So sollen in dieses Haus fürnehmlich Prediger- und Schul- diener Witwen, die Reformirter Religion seyn, aufgenommen, und Ihnen darin auf Ihre lebenszeit, oder so lange Sie Witwen seyn, Ihre Wohnung frey gegeben werden.
3. Wenn keine Reformirte Prediger oder solcher Schuldiener Witwen vorhanden wären, können auch andere arme Witwen aufgenommen werden, nach Pauli ermahnung, thut jedermann gutes, allermeist den Glaubensgenossen.
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