11. (8. ordentliche) Versammlung des XVI. Vereinsjahres.
371
§ 2 .
Zur Leitung der Gruppe sind bestellt:
a) der Vorstand,
b) der Ausschuß,
c) die Jahresversammlung.
§ 3.
Für jede größere Stadt und jeden Kreis werden Pflegschaften gebildet. Diese wählen je einen Hauptpfleger, der damit das Amt eines Vertrauensmannes für seinen Kreis oder seine Stadt übernimmt. (Solange diese Pflegschaften noch nicht organisiert sind, werden die Hauptpfleger vom Vorstande ernannt.) Der Hauptpfleger ist wieder wählbar.
Die Pflegschaften treten wenigstens einmal im Jahre zu einer Tagung zusammen, die dem Vorstande bekannt zu geben ist.
Die Portoauslagen der Pflegschaften übernimmt die Landesgruppe.
§ 4 .
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II. Mitgliedschaft.
§ 5 .
Die Landesgruppe besteht aus:
a) Vereinigungen,
b) Öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
c) Einzelmitgliedei’n (Männer und Frauen),
d) Ehrenmitgliedern.
Jedes Einzelmitglied verpflichtet sich (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) zu einem jährlichen Mindestbeitrag von 2 Mark, die körperschaftlichen Mitglieder mindestens zu 5 Mark.
§ 6 .
Für die Aufnahme genügt eine Anmeldung bei dem 2. Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitgliede.
§ 7.
Die Beiträge sind an den Schatzmeister einzuzahlen.
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) zur Teilnahme und Stimmabgabe bei den Versammlungen,
b) zum unentgeltlichen Bezüge der Zeitschrift.
§ 8 .
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der dreiviertel Mehrheit des Vorstandes beschlossen wei'den, wenn das Mitglied seinen Ver-
23*