Heft 
(1907) 16
Seite
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11. (3. ordentliche) Versammlung des XVI. Vereinsjahres.

pflichtungen nicht nachgekommen ist, oder wenn seine Haltung als mit den Zwecken der Landesgruppe im Widerspruch stehend erkannt wird.

§ 0 .

Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahresversammlung gewählt. Sie zählen keinen Beitrag, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.

III. Der Vorstand.

§ 10 .

Der Vorstand besteht aus:

a) einem Vorsitzenden,

b) einem Stellvertreter,

c) einem Schriftführer,

d) einem Stellvertreter,

e) einem Schatzmeister.

Der Ausschluß besteht aus 24 aus den Mitgliedern gewählten Personen, die aus sich heraus einen Obmann wählen.

§ 11 .

Vorstand und Ausschuß werden von der ordentlichen Jahresver­sammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zu­lässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand erforderlichenfalls selbständig bis zur nächsten Jahresversammlung.

Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.

Die Geschäftsstelle ist der Sitz des I. Schriftführers.

§ 12 .

Die Jahresversammlung tritt jährlich einmal zusammen, tunlichst im Anschluß an die Jahresversammlung eines der Gruppe angeschlossenen Vereines.

Arbeitssitzungen der Landesgruppe finden nach Bedarf mindestens zweimal im Jahre statt.

§ 13 .

Obliegenheiten des Vorstandes sind:

a) Leitung und Vertretung der Gruppe,

b) Kassenführung und Vermögensverwaltung,

c) Berufung, Vorbereitung und Ordnung der Jahresversammlungen.

d) Einleitung und Durchführung der Arbeiten.