11. (8. ordentliche) Versammlung des XVI, Vereinsjahres.
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Die Verteilung der Arbeiten erfolgt auf Grund einer Geschäftsordnung.
Die Obliegenheiten des Ausschlusses sind:
a) bei den Arbeiten der Landesgruppe als fachmännischer Beirat zu dienen,
b) die Neuwahl des Vorstandes vorzubereiten,
c) Ausgaben über 500 M zu bewilligen.
Die Abstimmungen des Ausschusses können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
IV. Sonstige Ämter.
§ 14.
Für größere und einheitlichere Arbeiten werden besondere Ausschüsse entweder auf Berufung des Vorstandes oder durch Wahl bestellt, die unter Umständen als dauernde Einrichtungen gelten. Diese können Arbeitssitzuugen nach Bedarf abhalten. Der jedesmalige Vorsitzende dieser Arbeitsausschüsse ist zu den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit Stimmrecht hinzuzuziehen. Alle Mitglieder sind nach Möglichkeit als offizielle örtliche Pfleger zu bestellen, für deren Wirksamkeit ein auszuarbeitender Arbeitsplan die Richtlinien angibt.
Alle sachlichen Berichte und Akten werden nach ihrer Erledigung an einer öffentlichen Stelle niedergelegt.
§ 15 .
Die Berufung außerordentlicher Versammlungen beschließt der Vorstand selbständig oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Zeit, Ort und Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben.
V. Abstimmungen.
Bei allen Abstimmungen, auch denen des Vorstandes und des Ausschusses, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Körperschaftliche Mitglieder haben in der Jahres- oder der außerordentlichen Versammlung doppeltes Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen dürfen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Jahresversammlung bekannt gegeben sind.
Für die Auflösung der Landesgruppe ist der Beschluß einer Mehrheit von fünfsechstel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Antrag