Nachträge zur Dorfchronik von Niedergörsdorf.
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Gerichtsbarkeit.
Eigene Gerichtsbarkeit haben die hiesigen Gemeinden nie besessen, sie gehörten unter den Vogt, welcher wie die altdeutschen Gaugrafen das Recht über Leib und Leben, über Hals und Hand, über Tod und Leben ausübte. Das altdeutsche Gericht hiess Ding oder Gedinge; es wurde unter freiem Himmel auf der Dingstätte der Tie-Thy abgehalten. Dort verhandeln hiess thedingen und das Abwenden einer Anklage verthedingen = verteidigen. Zu einem Gericht gehörten 11 Schöppen und der Schuldheiss. Dieser hatte dem Vogt die Voruntersuchung zu leisten; der Angeklagte konnte sich selbst verteidigen oder einen Vor Sprecher (Anwalt) erwählen. Wenn ein Urteil gefällt ist, so darf keiner ferner seinen Gegner anlaufen oder schelten und muss solches Vergehen mit 3 Pfund an den Vogt und mit 8 Schilling an das Schulzengericht büssen.
Tn einem Blutgericht durften weder Richter noch Schöppen Hüte, Kappen, Handschuhe anhaben; die Mäntel wurden auf den Schultern getragen. Der Richter sass mit übereinander geschlagenen Beinen, womit seine Seelenruhe abgebildet werden sollte; vor ihm lag anstatt des Schwertes des Gaugrafen ein weisser Stab, ihm zu beiden Seiten sassen auf Bänken die Schöppen, welche sich in schwierigen Fällen mit älteren, erfahrenen Männern besprechen. Hier zu Lande waren die Schöppen des Landgerichts die erblichen Lehnschulzen, weshalb sie auch Gerichtsschulzen hiessen. In Jüterbog bei der Dammkirche, wo die Vogtwohnung in ältester Zeit lag, stand in der südöstlichen Ecke des Kirchhofs eine Linde, unter welcher Gericht gehalten wurde. Um 1500 gingen die Landgerichte unter freiem Himmel ein; aber noch 1748 berichtet der Amtmann Beck von einem solchen Gericht. Die Lehnschulzen erschienen mit einem Lelmpferde und einem Knecht und erhielten aus der Amtskasse 9 Groschen Geld und einen Scheffel Hafer. Auch bei Feierlichkeiten erschienen berittene Lehnschulzen. Da mit der Zeit nicht immer reichliche Arbeit für die Schöppen da war, so musste alle 8 Tage einer im Amte erscheinen, um Berichte und Briefe nach Halle auf die Post zu besorgen. Als 1680 der letzte Administrator Augustai verstarb, bedurfte man der Schulzen Lehnpferde nicht mehr und wurde nun ein Schulzendienstgeld von 5 Thalern entrichtet. Die alte Schöppenpflicht war somit in einen Frohndienst verwandelt.
Dass auch der Freischulze in Niedergörsdorf zu den Gerichtsschulzen gehört hat, geht daraus hervor, dass sein Lehnpferd gerichtlich abgeschätzt worden ist, wenn ein neuer Wirt auftrat. Das damalige Kriminalrecht war sehr kurz. Der Dieb wurde gehenkt, alle Mörder und diejenigen, welche notwendige Ackergeräte verletzten, Mühlen, Kirchen, Kirchhöfe beraubten, alle Hochverräter, Mordbrenner wurden
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