Heft 
(1902) 10
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Nachträge zur Dorfchronik von Niedergörsdorf.

gerädert. Wer einen Mann erschlägt oder beraubt, wer den Frieden bricht, wer im Ehebruch erfunden wird, verliert das Haupt. Wer Diebe oder Räuber hauset, der ist dein Räuber gleich zu achten. Wer mit Zauberei und Gifttränken umgeht, den soll man auf einer Horde brennen. Wurde eine Dieberei oder Räuberei verübt und der Tliäter sofort ergriffen, so durfte man einen G ogrev en (Gau-Grafen) erwählen und sofort richten (Volksgericht). Solches Gogrevenamt (Gau-Grafen) wurde wohl auch an das Schulzenamt als Lehen gegeben. Ist in einem Dorf ein Diebstahl unter 3 Schilling Wert geschehen, so soll der Bauer­meister richten am selbigen Tage zu Haupt und Haar oder mit 3 Schilling lösen lassen (NB. die Verurteilung zu Haupt und Haar, bestand in Beraubung der Kopfhaut (Sealpieren) wodurch man die Diebe zeichnete und als Spitzbuben bezeichnete). Der Dieb, welcher nächtlich stahl, wurde als strafwürdiger betrachtet. Als Gebühr für seine Miihwaltung erhielt der Schulze b Pfenge, unterweilen auch 3 Schillinge, welche in der Bauerngemeinde vertrunken wurden. Das Vogtgericht hatte seine Einnahme aus Vermögensstrafen, aus herrenlosen Erbschaften, besonders aus den Wetten. In den Wetten musste jede Partei unter der Dar­reichung einer Summe geloben, dass sie im Rechte sei. Wer verlor, verwirkte die vorgestreckte Summe. Dem Vogt gebührte ' 1 3 der Gerichtseinkünfte, 2 / 3 gingen an den Landesherrn.

Neben diesem weltlichen Gerichte gab es auch ein geistliches. Dem Bischof kam das Recht zu, dreimal im Jahre Gericht zu halten über kirchliche Strafvergehungen, als Dienstversündigungen der Geist­lichen, Störung des Gottesdienstes, Ketzerei, Zauberei u. dergl. Da er Gericht in jedem Propsteiorte abhalten konnte, und er dabei Beköstigung empfing, so ging man lieber zu einer Synode in der Bischofsstadt und entschädigte den Bischof für die Mahlzeit durch Geld (Synodaticum). Dem Bischof gehörte auch der Nachlass des Pfarrers, welches zur bischöfl. cathedra (Stuhl) fiel. Weil dies den Erben, besonders den Haushälterinnen lästig war, so erhielt der Bischof eine Geldabgabe (cathedraticum). 1473 betrug das Synodaticum 9 *j, das cathedraticum 4 und diese Abgabe hiess Frustum. Niedergörsdorf und Wölmsdorf zahlten 8 Frusten.

Münzwesen.

ln Jüterbog befand sich eine Münzstätte, in welcher anfangs aus einer Mark (16 Loth) Silber 20 Schillinge geprägt wurden. Auf jeden Schilling gingen dann 12 Pfennige. Die Pfennige bestanden aus Silber­blech und dem aufgeprägtem Stempel auf einer Seite, dabei erhielten sie eine schalenförmige Gestalt (Pfänniclien-Pfennig). Bald brauchte man auch halbe Pfennige und nannte nun die ganzen Pfennige Grosse (Groschen), die halben Pfennige Häbter (Heller). Grosse Summen