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B. Seiffert:
Strausberg, und der dazu gehörige Garten, vor der Stadt daselbst gelegen, vnd zu vnserm Amte Rüderstorff gehörig, mit allen Ein- und
zubehörungen-soweit wir und vnsere Vorfahren vns dessen
anzumassen vnd gebrauchen gehabt,“ cedirte der Kurfürst seinem langjährigen treuen Diener Andreas Bartholt — der es 1585 für 240 Thaler an die Stadt verkaufte —, und fortan befand sich die Bergschreiberei in Rüdersdorf selbst. Im darauf folgenden Jahre aber, 1579, kam eine Dienstinstruktion des Kurfürsten für den Bergschreiber heraus, „die das Verfahren beim Verkauf des in dem Rüders- dorfer Brennofen gebrannten Kalkes“ anordnete!! —
Ich habe diese Verhältnisse etwas breiter behandelt, damit die nunmehr folgende Streitfrage nach der Berechtigung des Rates zum Verkauf des gebrannten Kalkes desto verständiger und gerechter beurteilt werden möge, als dies bisher geschehen ist.
Nachdem, wie oben bemerkt worden, im Jahre 1(548 der kurfürstliche Erlass an Lamprecht ergangen war, sich bei 300 Thlr. Strafe des Kalkbrennens zu enthalten, wird sich derselbe dem Gebote gefügt haben, denn vorläufig ruhte die Angelegenheit noch fast 10 Jahre, ehe sie zu abermaliger Verhandlung gelangte. —
Anno 1654 wurde die städtische Verwaltung durch die Kurf. Räte Dr. Kemnitz und Blechschmiedt in gemeinschaftlicher dreitägiger Beratung mit dem Bürgermeister Daniel Hundertinark, Gregorius Hanne, Albertus Brüntzlo, dem Richter Martin Schwanheuser und dem Stadtschreiber Kalle (29.—31. März) aufs Neue eingerichtet und geregelt und der darüber aufgesetzte Kommissions-Rezess zwei Jahre später vom Grossen Kurfürsten bestätigt. Punkt 23 dieses für Strausbergs Geschichte äusserst wertvollen Schriftstückes behandelt die:
„Ziegel und Kalkscheune. Ist eingangen, weill aber hochnöhtig, das Sie wieder erbawet werde, alss ists aniezo veranlast, das die Bürger (worunter auch die Rahts Persohnen zueverstehen) auf ihren vorsessen schoss ein Quartall zum Baw solcher Scheunen abgeben sollen, vnnd soll solcher Quartal Schoss ex Fructibus (aus den Erträgen) der Ziegel Scheunen den Stedten hinwieder guet gemacht oder gethan werden, die holtzfuhren, so zue solchen Baw nölitig, haben die Bürger ohn entgeld zue thuen, autf sich genohmen: damit auch solcher Baw vmb so viel gewisser vnnd schleuniger befördert werde, ist zum Baw Meister vber solchen Baw Bgm. Hundertmarck anietzo verordnet worden, der denselben schleunigst vnnd mit allen fleiss befördern, auch, domit es ihme alleine nicht zue viel werde, den peter wegenern mit zuehülffe; vnnd bis dahin, dass solcher Ziegeloffen hinwieder erbawet, können vnnd müssen, laut Chuerf. Verordnung, keine Steine aus der Stadt weg gelassen werden.“ —