Des Rates Ziegelofen und die ehemalige „Kalkgerechtigkeit“ Strausbergs. 231
Doch „die Mittel, Solches ins werck zu richten, waren bei der armen verödeten Stadt nicht vorhanden, der Rath vor sich konnte wegen der Schweren Contribution nicht auf eigene Kosten den Offen wieder in vollen stände bringen;“ wohl aber „fing man in anno 1656 an, ihn durch anderer hülffe wieder zur perfection zubringen.“ Lamprecht fand sicli nämlich dazu bereit und schloss mit dem Rat folgenden Kontrakt:
Der Rath von Strausberg verpachtet dem p. Lamprecht seinen Ziegelofen auf 12 Jahre gegen eine jährliche Miethe von 10 Thl. Die Kirche und der Rath erhalten das Hundert Dach- oder Mauersteine für 10 gr., die Bürger für 12 gr. nebst 6 ^ Zählgeld „So dem Ziegelstreicher zukompt.“ Kalk soll der Scheffel 1 gr. kosten und „einen Dreyer Messegelt;“ den Kalkstein soll er aber aus Churf. Durchl. Bergen nehmen — (also ja nicht wieder aus dem Kloster). — Es ist ihm gestattet „frey vnd ohne engeld auf dem Kenstorff Erde zu graben.“ Zum Aufbau der Scheune erhält L. „frey holz vnd Bretter. Brennholz aber muss er kauften, wo er will, weill es in vnsrer beide nicht vber- flüssig vorhanden.“
Der Bergschreiber brachte aber wieder bald in Erfahrung, dass Lamprecht doch Kalk verkaufe, und liess ihm dies durch den Rat ernstlich untersagen. „Das er aber Kalck will brennen, einen Landt- prahm stein alhier keüffen, 2 oder mehr Prahm Klostersteine darunter mischen und seine Portierey (?) treyben, gleichwie ers jetzo vorhat, den Kalck in- und ausserhalb der Stadt dem hiesigen Kalckoffen zu schaden vorkauften, solches kann nicht passirt werden. 27. July 1657.“ Vergeblich wies der Rat die schon früher aufgestellte Behauptung des Bergschreibers, die Stadt sei bloss zum Dach- und Ziegelbrennen berechtigt, mit Entschiedenheit zurück, — der Kurfürst erneuerte die frühere Strafandrohung und erteilte dem Bergschreiber die gemessene Weisung, der Stadt keinen Kalk mehr zu verabfolgen.
Infolgedessen fertigte der Stadtschreiber Kalle Auszüge aus den alten Stadtrechnungsbüchern an, aus denen hervorgehen sollte „wie die Stadt Str. doch ehedem Kalck in grosser Menge gebrandt, und sowol in als ausser der Stadt an frembden verkauftet; dass solcher Kalck- owlfen der gnedigsten in Gott ruhenden Herrschaft nicht entkegen, sondern vielmehr angenehm gewesen, bezeugen die Schenkprahme, welche die gnedigste Herrschaft, nachdem die Stadt viele abgeholet, Ihnen allemahl auss gnaden obenein vorehret haben“; und „zu mehrerem Beweiss“ fügte er noch ein Verzeichnis sämtlicher Urkunden hinzu, durch welche seit Ludwig dem Älteren (1352) die städtischen „Frey- und Gerechtigkeiten“ bestätigt worden waren. Letzterer Beweisgrund war freilich höchst hinfällig, denn von allen möglichen andern Privilegien stand da schwarz auf weiss geschrieben, nur nicht vom Kalk-