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B. Seiffert:
brennen, auch nicht in einem einzigen der sonst vollständig erhaltenen kurfürstlichen Bestätigungsbriefe; die Sache mit dem Schenkprahm war ebenso wenig Beweis, sondern ein uralter Geschäftsbrauch schon von der Mönche Zeiten her; das aber war wenigstens konstatiert, dass, entgegengesetzt der Behauptung des Bergschreibers, früher doch Kalk in Strausberg gebrannt worden war, und diese unleugbare Thatsache ver- anlasste den Grossen Kurfürsten „den Inhibitions Befehl zu cassiren“ durch folgendes Reskript an den Bergschreiber: „Friedrich Wilhelm p. Nachdem Bürgermeister vnd Rath zu Strausbergk mit glaubhaften Documenten satsamb erwiesen, das Sie vnter andern Ihrer Stadt Regalien auch des Kalckbrennens berechtiget seien, alss befehlen wir dier hiermit, Sie in ihrem rechtmässigen zuegemeiner Stadt besten gereichenden guten Vorhaben weiter nicht zue beeinträchtigen, vnnd das Kalckbrennen zue vorhindern, sondern vielmehr do Kalekstein vorhanden, Ihnen solche vf Ihr an- suclien, gleich andern Städten, gegen bahre bezahlung zue vberlassen. Daran p. Vnd wir seint p. Geben Cöln an der Sprew den 12. August 1657.“
Dabei hätte der Rat sich beruhigen und innerhalb der ihm gestatteten Grenzen „zue gemeiner Stadt besten“ friedlich weiter brennen sollen — Lamprechts Kontrakt war längst rückgängig geworden. Aber, wie schon gesagt, an dieser seiner Ansicht nach beschränkten Brenngerechtigkeit lag dein Rate wenig, das Fremdengeschäft war und blieb Hauptsache; und obwohl eben gar nichts Urkundliches weiter seine Ansprüche beweiskräftig unterstützte, als die Thatsache, dass in einer gewissen Zeit ohne Einsprache Kalk verkauft worden war, machte er docli immer wieder den Versuch, den Status quo ante herzustellen. Als nämlich 1659 der Rüdersdorfer Ofen einer umfassenderen Reparatur bedürftig wurde, so dass dort nicht gebrannt werden konnte, liess der Rat sofort 8 Landprahme Kalkstein anfahren, um — in Stellvertretung jenes das Geschäft im flotten Gang zu erhalten. Wiederum Bericht des Bergschreibers, Reskript der kurf. Kammer (29. Juny 1659): „Waun euch aber solches nicht zukombt, Alss ergeht unser Befehl hiermit an euch, euch des Kalkverkauftens ausserhalb der Stadt genzlich zuenthalten,“ Bittschrift des Rates au Seine Durchlaucht selbst, und am 9. July 1659 folgender Erlass:
„Nachdem aus der beygelegten Copia des an den Bergschreiber zu Rüdersdorf ergangenen Rescripts nicht zubefinden, dass supplicirender Ralit zu Str. mehr zu brennen befugt sey, als was er zu gemeiner Stadt und der Bürger Heuser vonnöthen hatt, Viel weiniger, dass er an freinbde etwas zu vorkauffen macht bette, Als wird ihm hiermit anbefohlen, sobald der Ofen zu Rüdersdorf wieder fertig, sich des Kalckbrennes und Vorkauffens ausser-