Des Rates Ziegelofen und die ehemalige „Kalkgerechtigkeit“ Strausbergs. 283
halb der Stadt gentzlich zu enthalten. Churf. Br. verordente Cammer — Praesident, Ambts Räthe, Cammer- vnd Vice-Cammermeister.“
Die Reparaturarbeit zog sich bis ins folgende Jahr hin, und deswegen erneuerte der Kurfürst am 23. März die ausnahmsweise gewährte Konzession: „Friedrich Wilhelm p. Da in Rüdersdorf nicht so viel Kalck gebrant worden, als dass etwas davon verkaufft werden könnte, so soll an den Rath zu Strausberg so viel Stein verabfolgt werden, dass sie auch Kalck zur Verkantung davon brennen können; Sollte aber ins künfftige zu Rüdersdorff Wiedrumb Kalck verkaufft werden können, so soll die Stadt Str. ferner Kalk zu verkaufen nicht befugt sein, sondern diese Concession himit vfhören.“ —
Aus dem Jahre 1661 ist ein Kostenanschlag erhalten, welcher folgendermassen lautet: „Ein Pram Kalckstein zu kauften, von den Churf. Ivalckbergen biss Straussbergk zu schaffen, zu brennen, erfordert Unckostungk:
1 Pram S. Churf. Durchl. im berge zubezahlen
6 thlr. —
gr.
fuhrlolm bis Straussberg ■
12
>>
55
brenner lohn
2
„ 12
55
wegen V 2 Tonnen bier dem brenner
—
„ 12
55
Auss zukramen
—
„ 18
55
Denn ofen zu repariren
—
„ 18
55
Daz holz zum brennen
5
„ 12
55
miete dem Rate wegen des ofens
1
>5
5 »
thut i. sa.
29 thlr. —
gr.
hiervon sollen gebrandt werden 24 w. ä 1 , / 4 th.
31
„ 6
5 )
Nach dieser Berechnung blieb freilich kein grosser Gewinn, wenn eben nicht mehr als 2 Prahme gebrannt werden durften, netto 4 thl. 12 gr. für das Jahr; man verpachtete daher wiederum den Ofen für 20 Thaler jährliche Miete und überliess dem „Pachtmann“ die Auseinandersetzung mit der Bergschreiberei. Wie vorauszusehen war, beschränkte sich derselbe nicht auf den Verkauf in der Stadt, selbst als der Rüdersdorfer Ofen völlig im Betrieb war; infolge dessen erging am 28. Oktober 1661 das letzte Machtwort des Kurfürsten in dieser Angelegenheit. Nachdem er seiner Verwunderung Ausdruck gegeben, dass der Rat seinen Ofen an einen Pachtmann ausgethan habe, statt ihn selbst zu verwalten, gebietet er beiden Teilen, sich bei 200 Thaler fiscalischer Strafe durchaus des Kalkbrennens zu enthalten, — das sei sein Regal — „und dass ihr unserm ambte Rüderstorff darin den geringsten eintragk nicht mehr thun sollet. Werdet ihr aber Mauerstein und Dachstein brennen, wollen wir hiermit nochmals zugelassen haben, dass ihr, wie vor alters geschehen, 2 Landtprahm