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B. Seiffert:
kalckstein zu Versorgung der Einwohner in der Stadt, nicht aber zum ausswendigen verkauft, mitbrennen möget.“
Dass in dieser, wie den vorerwähnten Verfügungen eine Härte und Rücksichtslosigkeit herauszuspüren wäre, kann man wirklich im Ernst nicht behaupten wollen; was seit alter Zeit recht und billig und in Gewohnheit gewesen, wird von der Obrigkeit wiederholentlich und bereitwillig zugestandeu, was darüber hinausging, mit Entschiedenheit zurückgewiesen und auf das richtige Mass zurückgeführt. Und das ist gerechtes Verfahren; was hundert Jahre Unrecht war, ist darum noch nicht zum Recht geworden. Natürlich ist es dem Rate schwer gefallen, sein vermeintliches gutes „althergebrachtes Recht“ aufzugeben und sich einen ungewohnten Zwang auflegen zu lassen, und wenn er späterhin in einem Zustand trotziger Verbissenheit das ihm Gelassene von der Hand weist und nicht mehr „mitthun“ mag, so ist das ein Beweis mehr dafür, dass der Rat selber sich bewusst war, eine unnachweisbare Gerechtigkeit zu verteidigen.
Zwei Punkte möchte ich noch zum Schluss hervorheben, um meine Ansicht zu unterstützen. In dem Rezess von 1654 heisst es ausdrücklich: „Zur Verteidigung solcher freyheiten weill das Rahthaus keine Mittel hatt, vnnd dannoch etzliche fälle sich anietzo begeben, die durchs Recht defendiret werden müssen, ist billig dass die gantze Stadt durch eine gemeine Collection solche ver- theidige vnd erhalte, damit dasselbe, was die lieben Alten mit rühm vnnd Ihren trewen durften erhalten (wie die alten Privilegia lauten), von ihren Nachkömlingen nicht liederlich verschertzet werden möge.“ — Sollten die kurf. Räte, die mit solchem ausgesprochenen Wohlwollen ihre Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, jede nur ii’gendwie begründete Gerechtsame der Stadt urkundlich von neuem zu fixieren, nicht auch die Kalkgerechtigkeit diskutiert und wenn zu Recht bestehend, ebenso bestätigt haben? Würden sie geduldet haben, dass dieselbe „liederlich verschertzet“ werde, wenn die Vorfahren sie zu Recht besessen? In dem oben angezogenen § 23 ist nur von Ziegeln die Rede, mit keinem Wörtchen von Kalk.
Der zweite auffallende Umstand ist, dass die Stadt nicht einen eigenen Kalkbruch in Rüdersdorf gehabt hat, wie andere Städte und Private. Die im Jahre 1785 erschienene älteste Beschreibung des Bergwerks durch v. d. Hagen erwähnt nur folgende sechs:
1. Den Schwerinschen Bruch: Anno 1672 ward Freiherr v. Schwerin zu Landsberg vom Kurfürsten mit einem Kalkofen in den Kalkbergen belieben, jedoch „bloss zu seiner Consumtion, und dass er den Kalk weder verkaufen noch verschenken sollte.“ Als Friedrich I. Stadt und Herrschaft anno 1709 von Otto v. Schwerin wiederkaufte, erhielt er auch den Bruch und den Ofen zurück.