Heft 
(1911) 19
Seite
28
Einzelbild herunterladen

28

18. (5. ordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjahres.

rühmlichen Beschluß gefaßt, ein sehr großes Areal gegen billige Verzinsung hierfür abzugeben. Ein Vertrag ist mit der schweizerischen Naturschutz­kommission auf vorläufig 25 Jahre abgeschlossen worden. Das Töten von Tieren und das Vernichten von Pflanzen ist auf diesem Gebiet strengstens verboten.

XV. Das Damwild und Rehwild im Grunewald, das schätzungs­weise noch etwa 100 Stück stark sein mag, soll, wie uns gemeldet wird, nicht nach der Schorfheide gebracht werden, sondern im Grunewald ver­bleiben. Wie erinnerlich sein wird, wurden seit mehreren Jahren Damwild­herden zusammengetrieben, eingefangen und nach 'dem neuen Jagdrevier an der Nordbahn geschafft, da das Wild in dem stark vom Publikum besuchten Grunewald nicht recht zur Ruhe kommen konnte und die Jagd sich aus demselben Grunde immer schwieriger gestaltete. Der Rest der Tiere, der sich bis jetzt der Einfangung zu entziehen wußte, soll, wie jetzt bestimmt ist, zur Belebung des Waldes und zur Augenweide der Besucher an der heimischen Stelle weiter gehegt werden.

Rehwild ist im Innern und an der Lisiere desselben Forstes noch ziemlich reichlich vorhanden. Ich habe wiederholt ganz frische Fährten von Rehen dort wahrgenommen.

XVI. Geologische Landesanstalt zu Berlin. Ich lege den Tätigkeitsbericht für 1908 und den Arbeitsplan für 1909 vor. Nach ersterem wurden die Blätter Fürstenwalde a Spr., Teltow, Herzfelde und Arnswalde hergestellt (Teltow erneuert). Für 1909 ist die Fortsetzung von Fürstenwalde und Herzfelde in Aussicht genommen, also auch diesmal wieder Brandenburg recht stiefmütterlich im Vergleich zu anderen Landes­teilen bedacht.

XVII. Einleitung und Geschichte der Feuerbestattung. Der Werbenummer derFlamme dem Organ des hiesigen Feuerbestattungs­vereins vom 1. v. Mts. entnehmen wir folgende heimat- und kulturgeschicht­lich bedeutsame Einzelheiten. Die altrömische Gesetzgebung der XII Tafeln stellte Erd- und Feuerbestattung gleich. Bei den Römern und Griechen sah der ärmere Teil der Bevölkerung mit der zunehmenden Entwaldung des Landes sich genötigt, dem billigeren Erdgrab sich zuzuwenden. Da die Lehre Christi, die Religion der Liebe und Verheißung, zuerst unter den Armen und Bedrückten Anhänger fand, so ist es leicht erklärlich, daß auch bei den ersten Christen das Begraben die üblichere Art der Bestattung war und allmählich zu einem unterscheidenden Merkmal gegen die Bestattungsform der Heiden wurde. Zur christlichen Sitte wurde das Erdbegräbnis aber erst durch Karl d. Gr. gestempelt, der, um dem Christen­tum leichter Eingang bei den von ihm unterworfenen heidnischen Sachsen zu verschaffen, im Jahre 785 das Verbrennen der Leichen bei Todesstrafe verbot, weil es als einzige Form der Bestattung mit ihrer Religion auf das innigste verbunden war. Da zugleich die Beerdigung als ein Monopol der