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21. (7. ordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjahres.
Grundriß der Hütte von 6 m Länge und 3 m Breite festzustellen. Der deutlich erkennbare steinerne Herd mit Brandresten macht die Kennzeichnung der Wohnstätte als eine altgermanische zweifelsfrei. Es ist dies, nachdem vor kurzem in der Nähe von Potsdam die überhaupt erste derartige Hütte aufgedeckt worden ist, der zweite Fund dieser Art, und die weitgehende Übereinstimmung des an beiden Stellen gefundenen ist wissenschaftlich unter diesen Umständen von nicht geringer Bedeutung. Die Untersuchung wird durch u. M. Herrn Dr. Kiekebusch fortgesetzt.
XXIII. Anfänge des öffentlichen Fuhrwerkes in Berlin. Die nachfolgende Mitteilung verdanken wir der Güte des Herrn Rektor 0. Monke, unsers heimatkundlich unermüdlich tätigen Mitgliedes. Das Original des Reglements lasse ich zirkulieren.
Herr Monke schreibt: Herr Redakteur Rudolf Schmidt aus Eberswalde übersendet das am 16. Januar 1740 von Friedrich Wilhelm I. und seinem Minister von Happe Unterzeichnete „Reglement Für die privilegierte Mieths-Fuhr-Lenthe in Berlin So die Fiacres halten“ ein, die Geburtsurkunde der Berliner Droschke. Die Verordnung umfaßt 23 Abschnitte u. verlangt, daß die Fuhrleute, welche „Fiacres“ halten wollen, sich bei dem vom Könige ernannten Direktem- anmelden. Jeder Fuhrmann soll einen Ersatzwagen haben und 3—4 Pferde halten. Die Fiaker sind zu numerieren; zunächst sollen nur 15—16 beschafft werden, die der König „voritzo“ selbst verfertigen lassen will; kämen jedoch neue hinzu, so sollten die Interessenten solche aus eigenen Mitteln bauen lassen. Die Halteplätze werden genannt: der Platz „am Dohm“ (4 Fiaker), beim Gouverneurhause (3), beim Markgräflichen Palast auf der Neustadt (2), bei der Pyramide auf der Potsdamschen Straße in der Friedrichsstadt (2), auf dem Wilhelmsplatz (2) und beim Collegen-Hause (2). Dort sollen die Fiaker von früh 6 Uhr im Sommer (oder 7 Uhr im Winter) bis 10 Uhr abends halten. Nach der Taxe kostet eine Fahrt innerhalb der Wälle und Ringmauern 4 Groschen, nach den Städten außerhalb des Walles 5 Gr., eine Fahrt in einer Vorstadt 4 Gr., von einer zur anderen 5 Gr. für 1—4 Personen. Doch kostet die Fracht für einen Koffer ebensoviel wie die für eine Person. Fordert dei ^ “ mehr, als ihm zukommt, so hat er für je einen
Groschen rafe zu erlegen; erscheint er nicht rechtzeitig auf
dem Halteplatz, so zahlt er 1 Taler Strafe. Ebensoviel beträgt die Buße, wenn er eine Fahrt außer der Reihe annimmt; dann hat er auch gleichzeitig dem geschädigten Vordermann den entgangenen Verdienst zu ersetzen. Privatfuhrleute dürfen nur Fuhren außerhalb annehmen, wenn sie nicht um 5 Taler gebüßt werden wollen. Ein reitender Kommissar übt die Kontrolle aus. Sein Gehalt wird jährlich auf 150 Taler festgesetzt. Den Gastwirten wird die Berechtigung zugestanden, wie früher Mietswagen halten zu dürfen.