23. (16. außerordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjahres.
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Großbuchbindereien, unter deren Leitung Falzerinnen, Hefterinnen usw. beschäftigt werden. Der Anfangsgehalt beträgt je nach Leistung und Stellung der Buchbinderin CO—100 Mark für den Monat.
Pensionat der Koclikunstschule. Das Pensionat ist für diejenigen Damen bestimmt, welche den Seminaren für wirtschaftliche Ausbildung und der Wirtschaftsschule angehören.
Der Pensionspreis für volle Pension (Schlafsaal: jede Pensionärin hat eine abgeschlossene Koje) beträgt 65 Mark und ist in vierteljährlichen Raten pränumerando zu entrichten. Für Bedienung sind jährlich 3 Mark zu zahlen; das Geben von Trinkgeldern ist untersagt.
Die Wirtschaftsschülerinnen mit halbjähriger Ausbildung erhalten 14 Tage Ferien im Sommer.
Für die Pensionärinnen der anderen Kurse werden in den großen Sommerferien für den Monat Juli die Verpflegungskosten im Betrage von 50 Mark vom Pensionspreise in Abzug gebracht. Die Sachen können in einem zu verschließenden Koffer, der aber weder Geld noch Wertsachen enthalten darf, aufgehoben werden.
Photographische Lehranstalt. Die Photographische Lehranstalt bezweckt eine Ausbildung ihrer Schülerinnen für alle Zweige der photographischen Praxis, einschließlich auch derjenigen Berufszweige, welche sich der Photographie als Hilfsmittel bedienen.
Der Unterricht erstreckt sich auf die verschiedenen Aufnahme- und Kopierverfahren nebst zugehöriger Retusche, auf spezielle Ausbildung in der Reproduktionsretusche, der sog. „Kunstretusche“, auf Ausbildung in den photomechanischen Verfahren (Chemigraphie, Autotypie und Photogravüre), sowie auf die Vorbereitung zum Berufe einer Röntgenschwester, bezw. wissenschaftlichphotographischen Assistentin an Krankenhäusern und wissen- schaftlischen Instituten. Dementsprechend ist die Anstalt in drei Abteilungen eingeteilt.
Abteilung I für allgemeine und wissenschaftliche Photographie,
Abteilung II für Reproduktionsretusche,
Abteilung III für photomechanische Verfahren.
Der Unterricht für Anfängerinnen umfaßt vier Semester, doch können solche Schülerinnen, die schon in der Praxis tätig waren, oder auf anderweitigem Wege genügende photographische Vorkenntnisse erlangt haben, nach eingeholter erforderlicher Zustimmung des Direktors von der Verpflichtung des zweijährigen Besuches der Anstalt befreit werden.
In den Abteilungen II und III gilt ein viersemestriger Kursus als Regel.
Ist nur die Erlernung bestimmter Verfahren beabsichtigt, so kann durch den Direktor Dispensation von der vorgesehenen Unterrichtszeit erfolgen: der Unterricht findet dann in einer mit diesem zu vereinbarenden Stundenzahl statt.