382
Fragekasten.
Fragekasten.
N. W. Wilde Truthühner in der Mark. Auf Ihre Anfrage erwidere ich, daß die Versuche, den in Nordamerika einheimischen wilden Truthahn (sogen Bronzeputer, wegen des dunkelbronzefarbigen Gefieders) in Nord- deutschland einzubürgern, schon lange und mit Glück angestellt werden. Ich traf z. B. wilde Truthühner schon in den achtziger Jahren v. Jahrh. auf dem Herrn von Ilomeyer gehörigen Gut Murchin, Kreis Anklam. Daß die Versuche in der Provinz Brandenburg derartig geglückt sind, um auf Truthühner die Jagdgesetze auszudehnen, möge die nachfolgende, kürzlich für den Kreis Teltow publizierte Verordnung dartun.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc., verordnen auf Grund des § 50 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (Gesetzsammlung S. 207) für den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sowie auf Grund des § 14 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 (Gesetzsammlung S. 159) für den Umfang der Provinz Hannover, was folgt:
Artikel I.
Bronzeputer oder wilde Truthühner (Trutwild) werden zu jagdbaren Tieren erklärt.
Artikel II.
§ 1 .
Mit der Jagd zu verschonen sind:
a) Truthähne vom 15. Mai bis 15. Oktober;
b) Truthennen vom 1. Januar bis 15. Oktober.
Die im vorstehenden als Anfangs- und Endtermine der Schonzeiten bezeichneten Tage gehören zur Schonzeit.
§ 2 .
Aus Rücksichten der Jagdpflege können durch Beschluß des Bezirksausschusses die Schonzeiten für Truthäne und Truthennen verlängert oder auf das ganze Jahr ausgedehnt werden.
Die hiernach zulässige Abänderung der Schonzeiten darf für den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungsbezirkes, die Abänderung für die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirkes in verschiedener Weise erfolgen.
Artikel III.
Mit einer Geldstrafe von 30 Mark wird bestraft, wer während der Schonzeit ein Stück Trutwild erlegt oder einfängt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe bis auf 5 Mark für jedes Stück ermäßigt werden.
Artikel IV.
Im übrigen finden die Vorschriften der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 und des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 auf das Trutwild gleichmäßige Anwendung.