Gebrüdern Konrad und Peter von Wonsch, ausdrücklich die Versicherung der Hilfe, „wie ein Mann seinem Erbherrn soll“ und der Öffnung ihres Schlosses für einen Kriegsfall geben.
Das Geschlecht der Herren von Bieberstein soll nicht von einem alten Schlosse Bieberstein bei Aarau in der Schweiz stammen, wie Ferdinand von Bieberstein (f 1667) auf einer Reise ermittelt zu haben glaubte, sondern soll vielmehr Namen und Ursprung der jetzt in Trümmern liegenden Burg bei Nossen unterhalb Freiberg an der Mulde verdanken. Drei Mitglieder des Geschlechts waren es, die den Besitz der Familie bedeutend vergrößerten. Zunächst kaufte Rulco II. im Jahre 1278 von dem König Ottokar von Böhmen die Herrschaft Friedland, die später Wallensteins herzoglicher Besitz gewesen ist. Dann erbte Rulcos Enkel, Friedrich I., der die Gunst Karls IV. besaß, von seinem Schwiegervater die Herrschaft Sorau. Schließlich waren die Söhne Friedrichs, Johann der Ältere und Ulrich eifrig bemüht, den Besitz ihrer Familie zu vergrößern. Welch ein gewaltiges Gebiet Johann nach dem Tode seines Bruders Ulrich besaß, geht aus einem Vertrage vom Jahre 1416 hervor, nach dem er sein Land unter seine drei Söhne verteilt. Hans bekam Beeskow-Storkow mit allen Lehen um Luckau, Lübben, Kalau und auf dem Barnim. Wenzel erhielt Friedland, Hammerstein, die Landeskrone nebst allen Lehen um Steinau, Schweidnitz, Goldberg und Hainau und in der Oberlausitz, dazu Forst mit den Lehen um Guben und Sommerfeld. Sommerfeld und Triebei sollten beide Brüder gemeinsam besitzen. Ulrich erbte Sorau mit den Lehen in den Fürstentümern Sagan und Glogau.
Johann der Ältere vereinigte also nach dem Tode seines Bruders Ulrich (1406) einen nahezu fürstlichen Besitz in seiner Hand, der von den Toren Berlins bis nach Böhmen hinein eine ziemlich zusammenhängende Kette von Herrschaften mit zahlreichen Städten und Burgen bildete. Die Biebersteiner siegelten gleich Fürsten, Grafen und Bischöfen mit rotem Wachs. In ihr Siegel setzten sie neben Schild und Helm einen Arm mit einem Schwerte zum Zeichen, daß ihnen noch ein wichtiges Hoheitsrecht zustand: die Gerichtsbarkeit über ihre Vasallen. Sie hatten daher eigene Mannengerichte in ihren Herrschaften mit Hofrichtern und Schöffen.
Der bereits erwähnte Verteilungsvertrag von 1416 läßt einmal zwar die große Ausdehnung des Biebersteinschen Landbesitzes erkennen, zeigt zum andern aber auch, daß die Finanzlage des Geschlechtes keine glänzende war. „Ouch als unßer Herre vnnd vatir hod geseid, des er keyn gold, noch silber, noch keyn schacz nicht enhad, des haben wir Im genczlich geglowbt vnnd glowbens ym wol vnnd wollen vnßern Brüdern Ern Ulrichen nymmermehir dorumb angeredin“.