Heft 
(1913) 21
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Die kolonisatorische Tätigkeit Friedrichs des Großen in der Zauche.

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Zahl Unserer getreuen Unterthanen auf und an zunehmen, und Wir dann diesen seinen allerunterthänigsten Suchen nicht allein in höchsten Gnaden Stattfmden sondern ilun auch eine Colonisten- Wohnung in dem auf Unsere Köuigl. Kosten in anno 1754 unter Unserm Churmärk. Amte Lehnin erbauten Spinnereidorle Freyenthal nebst dem zu dieser Wohnung gelegten Neuntzig Quadrat Ruthen Gartenland und einen Morgen Wiesenwachs erb- und eigenthiimlich anweisen und übergeben lassen: Als schenken verleihen und verschreiben Wir hiermit aus Königl. Macht und Hoheit für Uns und unsere Königl. Nachfolger ob­gemeldeten Colonist Gottfriedt llintze auch seinen Kindern und Nachkommen zu ewigeu Zeiten, sothane Wohuuug, Neuntzig Quadrat Ruthen Garten Land und einen Morgen Wiesenwachs, wie ihm solche Stücke und Wohnung angewiesen und übergeben worden zu Erbes Rechten dergestalt und also, daß er und seine Nachkommen solche als sein und ihr wahres Erb-Guth und Eigenthum zu bewohnen, nutzen auch vererben und zu ver­kaufen befugt sein solle und sollen: jedoch mit der ausdrück­lichen Einschränkung daß wenn der Colonist Gottfriedt llintze seine Wohnung und Pertinenz-Stücke verkaufen, oder Geld darauf erborgen wolte, er dieses zuvor Unserer Churmärk. Kriegs und Domänen-Cammer anzeigen und deren Consenz ein­holen auch dieses Grund Stück an keinen andern als an einen Ausländer, welcher noch niemahls in Königl. Landen Feuer und llerd gehabt, zu veräußern befugt sein solle.

Damit dieser Colonist auch um so besser nach Unserer allerhöchsten Intention conserviert und erhalten werde. So verordnen Wir hiermit, daß die zu dieser dem Gottfriedt llintze geschenkten Wohnung gelegte 90 Ruthen Garten Land, und 1 Morgen Wiesenwachs davon zu keiner Zeit getrennt werden, sondern als wahre Pertinenz-Stücke dabey beständig verbleiben sollen, wie denn auch derselbe dieser Grund Stücke wegen einer immerwährenden Freyheit von allen Herrschaftlichen Abgaben genießen soll, wohingegen er denn auch um so vielmehr ver­bunden ist, seine Wohnung in beständigen guten baulichen Wesen auf seine alleinige Kosten zu unterhalten.

Und wie der Colonist Gottfriedt llintze die ihm hierunter wiederfahrene Unsere allergnädigste Hulde in tiefster Unter­tänigkeit anerkennt, so muß er auch nach seinem Uns gethanen eydlichen Versprechen Uns, und Unserin Königl. Hause jedes- mahl getreu, hold und gewärtig seyn, Unser allerhöchstes Beste nach seinem äußersten Vermögen fördern, Schaden und Nachteil aber hindern Unsere allergnädigsten ihm bekanndt gemachten