Heft 
(1914) 22
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10. (3. ordentl.) Versammlung des XXI. Vereinsjahres.

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Herr Pfarrer Mahs: Aus der kirchlichen Vergangenheit der Stadt Teltow (Berlin 1910) spricht sich dagegen, wie unsere Mitglieder wissen, auf Grund des Schwanebeckschen Hausbuchs für Spandau aus. Vergl. Braudenburgia-Monatsblatt XX. S. 200.

Der Streit wird wohl von Zeit zu Zeit immer wieder von neuem losbrechen, wie einst in den sieben Orten, die sich um Homers Geburt bekämpften.

XVI. Verein für Geschichte der Mark Brandenburg. Nach­geholt sei noch eine interesannte Mitteilung von Herrn Professor Dr. K rabbo aus der Maisitzung.

Herr Professor Dr. K rabbo sprach über die Teilung der Mark Brandenburg durch die Markgrafen Johann I. und Otto III. Die beiden waren mit der Mark Brandenburg zur gesamten Hand belehnt, und zwar war zunächst Johann als der ältere der Brüder allein Markgraf und Reichsfürst; die Mitbelehnung Ottos war nur für den Fall erteilt, daß Johann kinderlos starb. Dann aber ist im Jahre 1233 Otto zum gleich-berechtigten Mitinhaber des ungeteilten Reichslehens emporgestiegen, und bis 1258 haben die Brüder iu Gemeinschaft regiert. Die Teilung, die sie dann Vornahmen, lief dem Reichsrecht zuwider, konnte aber durchgeführt werden, da es damals tatsächlich keine Reichsgewalt gab, die die Markgrafen in ihren Absichten hätte hindern können.

Man kann vier Akte bei der Teilung unterscheiden:

1. Die Teilung von 1258: In ihr sonderten die Brüder die Haupt­masse ihrer Besitzungen; ungeteilt blieben jedoch die Doppelstadt Brandenburg und die linkselbische Altmark, also die Landeshauptstadt und das eigentliche Kernland der Mark,die Mark, wie die Altmark schlechthin genannt wurde. Diese Gebiete sollten auch weiterhin die nach außen ungeteilte Einheit der Mark repräsentieren. Ungeteilt blieben ferner einzelne noch unsichere Besitztitel, der brandenburgische Anteil am Lande Lebus, der Lehnsbesitz der Grafschaft Seehausen, der Pfandbesitz des Landes Bautzen. Im übrigen empfing Johann höchstwahrscheinlich damals das Land llavelberg, das Ruppiner Land, die Uckermark, Otto dagegen die Hauptmasse der Prignitz, das Land Stargard, die Zauche, den Barnim, den Teltow.

2. Da Ottos Anteil sich alsbald als der minderwertige herausstellte, so wurden ihm aus der Masse der unverteilten Güter durch einen Ergänzungsvertrag zugevviesen die allerdings starkgefährdete Grafschaft Seehausen samt dem brandenburgisehen Anteil am Lande Lebus.

3. Die Halbheit der Teilung, die neben verteilten Gütern auch nnverteilte bestehen ließ, bewährte sich nicht; so haben die Brüder 1260 eine weitere Teilung vorgenommen, durch die Johann die Alt­stadt Brandenburg und die Hälfte der Altmark, Otto die Neustadt