Heft 
(1915) 23
Seite
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Zur Geschichte des Havelberger Schiffbaus.

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Datierung einen Anhalt über das bisher nicht belegte Gründungsjahr jener Werft gibt.

Unser Dokument stellt eine Verhandlung dar, die der Amsterdamer Notar G. Ypelaer zu Amsterdam mit 7 daselbst wohnhaften Schiffs­zimmerleuten aufgenommen hat. Es werden da die Bedingungen niedergelegt, unter denen der Kurfürstliche Bevollmächtigte und Geschäfts­träger, der Rat Karl Rudolph van Kuffeler die Leute für die Dauer eines Jahres in seine Dienste nimmt.

Die in vieler Hinsicht belangreiche Urkunde lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

Amsterdam, Protokoll des Notars G. Ypelaer, 21. Mai 1692.

Am 21. bzw. 22. Mai d. Js. 1692 erschienen vor mir, Gaspar Ypelaer, öffentlichem Notar am Ed. Hof von Holland (Gerichtshof) zugelassen, zu Amstelredamme wohnhaft, und den nachbenannten Zeugen: Der Herr und Doktor der Rechte (Meester) Karel Rudolph van Kuffeler, Rat und Geschäftsträger Sr. Durchlaucht des Kurfürsten von Brandenburg, einerseits und (dieNachbenannten) Hendrick Juriaensz Smit aus Amsterdam, Tadick Dircksz aus Sardam (jetzt Zaandam D. V.), Glaesz Pieters Dyckgraeff aus Wieringen, [Jacob Theunisz aus Amsterdam, Bouwe Pieters, auch aus Amsterdam, Willem Meyudertsz Scliaepherder ausEnkliuizen, JanJansz Bäcker aus Amsterdam, alles Schiffszimmerleute, anderseits.

Die Erschienenen sind wohnhaft in dieser bereits genannten Stadt Amsterdam.

Sie erklärten, mit dem andern das Folgende vereinbart zu haben und übereingekommen zu sein, nämlich daß die Zweit­erschienenen sich mit dem ersten Geleit von hier nach Havelberg, oberhalb Hamburgs gelegen, begeben sollen, um daselbst während der Frist eines Jahres im Dienst der Brandenb. Afrik. Komp, beim Schiffbau beschäftigt zu werden, wobei sich wohl und gehörig zu verhalten und zu führen sie geloben.

Zu dieser erwähnten Ueberfahrt von hier nach dort soll der Herr Ersterschienene den Zweiterschienenen ein geeignetes Schiff besorgen und weiter auch Fracht und Verpflegung bis Havelberg auf seine Rechnung nehmen.

Für den einjährigen Dienst, der in dem Augenblick beginnt, in welchem die Zweiterschienenen an Bord sein werden, soll ein jeder von ihnen 50 Gulden holländischer Währung und dazu vor dem Anbordgehen einen Monatslohn als Handgeld zu seiner Ausrüstung empfangen.

Weiterhin soll der Herr Ersterschienene dafür sorgen und es einrichten, daß den Zweiterschienenen durch den Herrn

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